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Sonstige Änderungen zum 01.01.2007

Neben den Änderungen im Sozial-, Wirtschafts- und Arbeitsrecht ergeben sich in weiteren Bereichen Neuerungen.

Betroffen sind Verbraucherschutz, Inneres und Justiz, Verkehr und Bauen sowie die Familienförderung.

Verbraucherschutz

Verbraucherschutz beim Telefonieren
 
Durch Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (TKG-Novelle) wird der Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern erschwert. Die Preisansagen und Preisanzeigen werden verbessert und die Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur gestärkt.

  • Bei Werbung für Diensterufnummern, wie zum Beispiel Auskunftsdiensten, muss der Preis deutlich lesbar sein.
  • Auch bei 0137-Rufnummern, den sogenannten Televote-Rufnummern, muss angesagt werden, was das Gespräch gekostet hat.
  • Vermittelt ein Auskunftsdienst ein Gespräch weiter, besteht ebenfalls eine Preisansagepflicht.
  • Auch das Auskunftsrecht des Verbrauchers über die Identität des jeweiligen Anbieters wird ausgeweitet.

Unternehmen, die Abonnementverträge über so genannte Kurzwahlrufnummern anbieten, haben erweiterte Pflichten. Mit diesen sollen insbesondere Jugendliche vor schneller Überschuldung geschützt werden. Wer zum Beispiel Klingeltöne oder Sportinformationen anbietet, muss dem Verbraucher zunächst die grundlegenden Vertragsbedingungen in einer SMS mitteilen. Erst nach einer weiteren Bestätigung durch den Kunden kommt der Vertrag zustande. Zusätzlich kann der Kunde einen Hinweis verlangen, wenn die geschuldete Summe aus dem Vertragsverhältnis 20 Euro im Monat überschreitet. Bei sonstigen Kurzwahldiensten (Einzel -SMS) ist bei Angeboten ab zwei Euro der Preis vor Abschluss des Vertrages anzuzeigen.
 
Außerdem schafft die TKG-Novelle einen Ausgleich zwischen Innovationsförderung und Wettbewerbssicherung auf dem Telekommunikationsmarkt. Ob und wie neue Märkte reguliert werden, entscheidet die Bundesnetzagentur.
 
EU-weite Stärkung des Verbraucherschutzes
 
Es werden die nationalen Voraussetzungen für die Schaffung eines EU-weiten Netzwerkes von Verbraucherschutzbehörden geschaffen. Das internationale Netzwerk soll zum Jahresbeginn seine Arbeit aufnehmen. Für Deutschland wird das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als zentrale Verbindungsstelle für das EU-Netzwerk tätig werden. Gleichzeitig wird durch die Novelle ermöglicht, dass deutsche Behörden und Verbraucherschutzverbände auch bei grenzüberschreitenden Fällen tätig werden können.
 
Rücknahme von Altfahrzeugen
 
Seit dem 1. Juli 2002 müssen Hersteller oder Importeure von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen ihre nach diesem Datum in Verkehr gebrachten Fahrzeuge kostenlos von den Letzthaltern zurücknehmen. Ab dem 1. Januar 2007 gilt das auch für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 auf den Markt gekommen sind.


Inneres und Justiz

Zweites Justizmodernisierungsgesetz


Mit dem Zweiten Justizmodernisierungsgesetz sollen Gerichtsverfahren zügiger abgeschlossen werden und weniger kosten. Bürgerinnen und Bürger sollen schneller zu ihrem Recht kommen und die Arbeit der Rechtsanwender im Justizalltag soll erleichtert werden. Mit dem Gesetz wird der Weg weitergeführt, der mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz vom August 2004 erfolgreich beschritten wurde.
 
Das Gesetz enthält ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das nahezu alle Bereiche der Justiz betrifft. Neben gewichtigen inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts sind eine Vielzahl kleinerer Korrekturen und Ergänzungen vorgesehen, die insgesamt 27 Gesetze betreffen.
 
Schwerpunkte des Zweiten Justizmodernisierungsgesetzes:

  • Im Strafrecht wird der Opferschutz sowohl gegenüber Erwachsenen als auch gegenüber jungen Tätern gestärkt.
  • Durch praxisnahe Bestimmungen wird mehr Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahrensrecht erreicht.
  • Richterinnen und Richter erhalten mehr Möglichkeiten der flexiblen und situationsgerechten Reaktion auf weniger schwer wiegende Straftaten
  • Mehr Effizienz in Zivilprozessen und bei Zwangsvollstreckungen, unter anderem durch Änderung der Regelungen über den Sachverständigenbeweis
  • Stärkung von Verfahrensrechten
  • Zahlreiche kostenrechtliche Änderungen

Das Gesetz wird demnächst im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

Novellierung des Stasi-Unterlagengesetzes
 
Das novellierte Stasi-Unterlagen-Gesetz wird den Aktenzugang für Forschung und Medien erleichtern. Personenbezogene Unterlagen zu Betroffenen oder Dritten können künftig 30 Jahre nach deren Tod beziehungsweise 110 Jahre nach der Geburt unabhängig vom Vorliegen einer Einwilligung durch Forschung, politische Bildung und durch Presse, Rundfunk, Fernsehen und Film verwendet werden.
 
Nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen können sich öffentliche und private Stellen an die Bundesbeauftragte wenden, um in bestimmten Fällen überprüfen zu lassen, ob ihre Mitarbeiter hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren. Diese Möglichkeit läuft zum Ende dieses Jahres aus.
 
Die neuen Regelungen - die nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten - sehen vor, dass die Überprüfungen für bestimmte Personengruppen auch weiterhin möglich sind. So können künftig Personen, die sich in gesellschaftlich und politisch herausgehobenen Positionen befinden, überprüft werden. Diese Regelung ist auf fünf Jahre befristet. Zu diesem Personenkreis gehören unter anderem: Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Abgeordnete, Angehörige kommunaler Vertretungskörperschaften und kommunale Wahlbeamte, besonders hohe Beamte (beispielsweise Staatssekretäre), Behördenleiter, Richter, Soldaten in herausgehobener Funktion sowie besondere Repräsentanten des Sports.
 
Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
 
Kernstück des neuen Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten ist ein Auffangrechtserwerb des Staates: Nach geltendem Recht kann nicht in allen Fällen verhindert werden, dass kriminelle Gewinne wieder an den Täter zurückfallen. Sind die Opfer der Straftat unbekannt oder verfolgen sie ihre Ansprüche nicht, müssen die Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt und im Strafverfahren vorläufig sichergestellt wurden, grundsätzlich wieder an den Täter zurückgegeben werden. Die Neuregelung sorgt dafür, dass die aus der Straftat erlangten Vermögenswerte an den Staat fallen, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht binnen drei Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung des Täters geltend machen.


 
Verkehr, Bauen, Stadtentwicklung 
 
Erleichterte Planung für die Innenentwicklung der Städte
 
Künftig fallen die zeit- und kostenaufwendigen förmlichen Umweltprüfungen bei Bebauungsplänen in einer bestimmten Größenordnung fort. Die Überprüfungen werden auf das Wesentliche beschränkt. Die mehrstufige Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit wird auf ein einstufiges Verfahren zurückgeführt. Das ist ein wichtiger Beitrag zum Abbau von Bürokratie. Planungen mit positiven Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Wohnungsmarkt und Infrastrukturausstattung werden zudem vereinfacht und beschleunigt.
 
Investoren, die sich für eine Fläche in einem bereits bebauten Bereich entscheiden, kommen künftig schneller zum Zuge. Mit vereinfachten Bebauungsplänen können auch Wohnquartiere an Erfordernisse des alten- und familiengerechten Wohnens angepasst werden.
 
Die Nutzung von stillgelegten Gewerbeflächen wird ebenfalls erleichtert. Das verringert den Verbrauch neuer Flächen für Siedlungszwecke, da bereits bebaute Gebiete wiedergenutzt werden. Die Attraktivität von innerstädtischen Flächen wird gesteigert.
  

Zügigere Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
 
Die bislang nur für die neuen Länder geltende vereinfachte Infrastrukturplanung wird auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt. Damit wird die Planungszeit für große Infrastrukturvorhaben durchschnittlich um zweieinhalb Jahre kürzer. Dies wird insbesondere durch Verfahrenserleichterungen und einen verkürzten Rechtsweg bei ausgewählten Verkehrsprojekten erreicht.
 
Für im Gesetz ausdrücklich benannte Verkehrsprojekte ist ausschließlich das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig. Dieser beschleunigte Rechtsweg gilt für Projekte zur Deutschen Einheit, Hinterlandanbindungen der deutschen Seehäfen, Vorhaben mit internationalem Bezug (EU-Erweiterung) und Vorhaben, die gravierende Verkehrsengpässe beseitigen sollen.
 
Auch für Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen gilt künftig eine Beteiligungsfrist. So müssen auch sie ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der einmonatigen Auslegungsfrist vorbringen (so genannte Präklusion). Die gesetzliche Pflicht zur Duldung von Vorarbeiten (beispielsweise vorübergehende Markierungen, Vermessungen) wird für Grundstückseigentümer ausgeweitet. Dies erleichtert die Auftragsvergabe.
 
Das Gesetz sieht wesentliche Ermittlungserleichterungen im Fall ortsabwesender Grundeigentümer vor. Künftig reicht die Prüfung von Grundbuch und Grundsteuertabelle. Zeitraubende weitere Ermittlungsmaßnahmen sind nicht mehr erforderlich.
 
Es gilt eine einheitliche Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen (10 Jahre + 5 Jahre Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag).
 
Eingeführt wird der gesetzliche Sofortvollzug für die Betriebsgenehmigung bei den Verkehrsflughäfen und bei Planfeststellungsbeschlüssen von besonders wichtigen Wasserstraßenprojekten.
 
Raumordnungsverfahren werden künftig durch Landesrecht geregelt.
 
Die Durchführung eines Erörterungstermins wird ins pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt.
 
Im Fernstraßenausbaugesetz wird die so genannte Ökostern-Regelung für die Dringlichkeitsstufen des Vordringlichen Bedarfs (VB) und des Weiteren Bedarfs (WB) praxistauglich gestaltet (das heißt, Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Rechtsbehelfsbelehrung werden beseitigt).
 
Eine Benachrichtigung von Natur- und Umweltschutzvereinigungen über die Auslegung der Planunterlagen erfolgt über die ortsübliche Bekanntmachung. Das bedeutet: ein besonderes Anschreiben erfolgt nicht mehr.

 

Familienförderung

Das neue Elterngeld
 
Für alle ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder wird Elterngeld gezahlt.  Zwölf Monate erhalten Eltern 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils, höchstens 1.800 Euro. Zwei zusätzliche Partnermonate geben insbesondere Vätern einen Anreiz, Elternzeit zu nehmen.
 
Alleinerziehende erhalten Elterngeld volle 14 Monate lang, sofern sie das alleinige Sorgerecht haben. Generelle Voraussetzung für den Elterngeldbezug: Die Berufstätigkeit muss für die Kinderbetreuung unterbrochen oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduziert werden. Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem Nettoeinkommen der vergangenen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.
 
Ein Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle erziehenden Elternteile, auch wenn sie vor der Geburt nicht gearbeitet oder weniger als 300 Euro verdient haben. Anders als beim Erziehungsgeld gelten für den Elterngeldbezug keine Einkommensgrenzen.
 
Die 300 Euro werden auch nicht mit anderen staatlichen Transferleistungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder dem Kinderzuschlag verrechnet. Eine Anrechnung mit Sozialleistungen erfolgt erst bei einem Elterngeld oberhalb von 300 Euro.
 
Eltern können frei wählen, wer von beiden wann Elterngeld in Anspruch nimmt. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Zwei Monate stehen dem anderen Elternteil zu. Maximal kann also 14 Monate Elterngeld bezogen werden.
 
Eltern können auch zeitgleich Elterngeld beziehen. Dann verkürzt sich der Bezugszeitraum entsprechend, zum Beispiel auf sieben Monate für beide Partner. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann aber auch auf 24 beziehungsweise 28 Monate verdoppelt werden. Die Monatsbeträge werden dann jeweils halbiert.
 
Bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 36 Monaten wird zusätzlich ein Geschwisterbonus gezahlt: Zusätzlich zum aktuell zustehenden Elterngeld gibt es einen Aufschlag von 10 Prozent, mindestens 75 Euro, höchstens 180 Euro. Der Aufschlag wird bis zum dritten Geburtstag des älteren Geschwisterkindes gezahlt.
 
Bei Mehrlingsgeburten werden für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich zum Elterngeld je 300 Euro gezahlt. Diese 300 Euro pro Kind sind grundsätzlich anrechnungsfrei auf staatliche Transferleistungen.
 
Das Elterngeld ist steuer- und abgabenfrei. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Elterngeld wirkt sich auf den Steuersatz für die übrigen Einkünfte aus.

 

Zahlung von Kindergeld, Gewährung von Kinderfreibeträgen

Ab dem Geburtsjahr 1983 wird Kindergeld und werden Kinderfreibeträge nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Bisher lag die Altersgrenze bei 27 Jahren. Nach wie vor müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, um diese Leistungen beziehen zu können.
 
Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 und für Kinder, die die Voraussetzungen für einen sogenannten Verlängerungstatbestand erfüllen, gelten Übergangsregelungen.
 
Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise die Freibeträge für Kinder nicht mehr erfüllt, können die Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden: bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 Euro im Jahr, wenn das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, die 624 Euro übersteigen, werden angerechnet.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 20.12.06