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Stärkung des Nichtraucherschutzes

Seit 01.09.2007 ist das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft

Es beinhaltet ein grundsätzliches Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes und im öffentlichen Personenverkehr. Ferner sieht es eine Verbesserung des Schutzes vor Passivrauchen am Arbeitsplatz und eine Verschärfung des Jugendschutzgesetzes vor.

Ab 1. September 2007 gilt das Rauchverbot
  • in allen Einrichtungen des Bundes: Dazu gehören  Behörden, Dienststellen, Gerichte, Anstalten und Stiftungen. Insgesamt handelt es sich um über 500 Behörden - Bundespräsidialamt, Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht werden auf ihren ausdrücklichen Wunsch in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen.
  • im Personenverkehr: Dazu gehören öffentliche Verkehrsmittel in der Luft, zu Wasser, auf der Schiene und auf der Straße, auch in Taxis.
  • in Personenbahnhöfen.

Nur wenn eine ausreichende Zahl von Räumen vorhanden ist, können gesonderte Räume und entsprechende räumliche Einheiten in Verkehrsmitteln für Raucherinnen und Raucher vorgesehen werden. In Zügen der Deutschen Bahn AG gilt ein absolutes Rauchverbot.
 
Die Arbeitsstättenverordnung wird durch folgenden Satz erweitert: "Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."
 
Das Gesetz verbessert darüber hinaus auch den Jugendschutz. Tabakprodukte dürfen in Zukunft nicht mehr an 16-Jährige, sondern nur noch an über 18-Jährige verkauft werden. Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich das Rauchen in der Öffentlichkeit verboten. Zigarettenautomaten müssen innerhalb einer Übergangsfrist von 16 Monaten umgerüstet werden. Spätestens am 1. Januar 2009 können Jugendliche dann am Automaten keine Zigaretten mehr kaufen.
Zuwiderhandlungen gegen die novellierten Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
 
Mit dem Gesetz hat der Bund den Ländern gegenüber ein Signal gesetzt. In den Einrichtungen ihres Zuständigkeitsbereichs, zum Beispiel in Schulen, Krankenhäusern, Kultureinrichtungen und in Gaststätten, regeln die Länder den Nichtraucherschutz eigenständig.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 30.08.07