Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass sich die Verkäuferin eines Pferdes nicht auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn die Käuferin erkennbar ein Pferd für den Reitsport gesucht hat, das Tier aber aufgrund medizinischer Befunde hierfür nicht geeignet ist. Dies gilt, obwohl laut Vertrag eine besondere Verwendbarkeit des Pferdes nicht vereinbart war.
Darum geht es
Die Hobbyreiterin stieß im Internet auf die Annonce des Pferdes, kontaktierte die Verkäuferin telefonisch und erwarb es nach einem Proberitt für 13.800 €.
Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die „Gewährleistung“, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen. Laut Vertrag sind außerdem Vereinbarungen zur Verwendbarkeit des Pferdes für einen bestimmten Zweck nicht getroffen worden.
Kurze Zeit nach dem Verkauf stellte ein Tierarzt fest, dass das Pferd lahmt (sich anormal bewegt).
Die Hobbyreiterin machte vor Gericht geltend, dass das Pferd massive pathologische Befunde im Bereich des Kniegelenks und der Kniescheibe aufweise, was einer sportlichen Verwendung entgegenstehe.
Die Verkäuferin trat dem entgegen und bestritt, dass das Pferd beim Verkauf bereits gelahmt habe.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Vor dem Landgericht Frankenthal hatte die Klage der Hobbyreiterin, die das gekaufte Pferd zurückgeben und ihr Geld zurückhaben wollte, Erfolg.
Komme beim Verkauf klar zum Ausdruck, dass ein Sportpferd gesucht wird, so dürfe sich die Käuferin darauf verlassen, dass das Tier dafür auch tatsächlich geeignet ist. Das gelte auch dann, wenn die Haftung ansonsten schriftlich ausgeschlossen ist.
Die Kammer ist nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, im Verkaufsgespräch sei klar zum Ausdruck gekommen, dass ein Pferd für den Reitsport gesucht werde.
Dies sei bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigen, weshalb die Verkäuferin trotz der gegenteiligen Ausführungen im Kaufvertrag ein solches Sportpferd auch geschuldet habe.
Als Sportpferd eigne sich das Pferd aber nicht, was ein Sachverständiger mit Blick auf Fremdkörper im Kniegelenk des Tieres klar bestätigt habe. Diese verursachten dort einen konstanten Reiz, weshalb es zukünftig immer wieder zu Problemen komme.
Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich die Verkäuferin nicht mit Erfolg berufen, da der Anspruch, ein Sportpferd zu bekommen, für die Käuferin sonst wertlos wäre.
Die Verkäuferin muss nun das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt werden.
Landgericht Frankenthal, Urt. v. 01.08.2025 - 7 O 257/22
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 27.08.2025