Sonstige Themen -

Umlegung von Mietanteilen auf Pflegebedürftige

Die Entscheidungen der Schiedsstellen über die Festsetzung der Mietanteile, die im Rahmen von Pflegesätze als Investitionskosten der Pflegeeinrichtung auf die Pflegebedürftigen pflegetäglich umgelegt werden dürfen und bei bedürftigen Heimbewohnern von den Sozialhilfeträgern zu erstatten sind, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Die von den Schiedsstellen festgesetzten Mietanteile werden den sozialhilferechtlichen Anforderungen gerecht, wonach die berücksichtigungsfähigen Investitionskosten einer bedarfsgerechten Hilfe in den Pflegeeinrichtungen nicht entgegenstehen dürfen, aber auch leistungsgerecht sein müssen sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu entsprechen haben.

Die Kläger (Einrichtungsträger) vermochten mit ihrer Auffassung, die umlagefähigen Mietkosten dürften nicht hinter den Kosten zurückbleiben, die auch Eigentümer von Pflegeeinrichtungen als investive Kosten in die Pflegesätze einstellen könnten, nicht durchzudringen. Ein höherer Mietanteil ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Eigentumserwerb bzw. die Errichtung von Pflegeeinrichtungen durch Landesmittel regelmäßig gefördert wird und dadurch die investiven Kosten geringer sind. Für die Festlegung eines angemessenen Mietanteils im Pflegesatz ist erforderlich, dass ein Vergleich mit anderen vergleichbaren Einrichtungen mit gemieteten Anlagen vorgenommen wird, wobei es die Mietkosten, die von den übrigen Einrichtungsträgern aufgrund einer Vereinbarung mit den Sozialhilfeträgern oder einer Entscheidung durch die Schiedsstelle in die Pflegesätze eingestellt worden sind. Damit richtet sich der berücksichtigungsfähige Mietanteil im Pflegesatz nach einem sog. Marktpreis, der sich auf der Grundlage der von den Einrichtungsträgern erbrachten Leistungen und geforderten Entgelte, mithin aufgrund von Angebot und Nachfrage ergibt.

Quelle: OVG Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung vom 23.06.06