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Umrechnung in Euro

Der EUGH hat die im Gemeinschaftsrecht vorgesehen Regeln für die Umrechnung in Euro verdeutlicht.

Eine nationale Regelung, nach der beim Übergang zum Euro gleichzeitig die Umrechnung in Euro und die Erhöhung des Betrags einer Abgabe vorgenommen worden ist, muss demnach den durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Anforderungen an die Rechtssicherheit und die Transparenz entsprechen.

Hintergrund:

Die Gemeinschaftsverordnungen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. 162, S. 1) und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. 139, S. 1). enthalten die beim Übergang zum Euro anwendbaren Regeln für die Umrechnung und Rundung.

Sachverhalt:

Seit dem 1. Januar 2002 entrichtete die Firma Estager eine Abgabe auf Mehl, Feingrieß und Grobgrieß von Weichweizen, die für den menschlichen Verzehr geliefert oder bearbeitet werden, und deren Betrag beim Übergang zum Euro auf 16 Euro pro Tonne Mehl, Feingrieß oder Grobgrieß von Weichweizen festgesetzt wurde. Das Unternehmen beanstandet die Höhe dieser Abgabe und macht geltend, dass die Anwendung der in Rede stehenden Gemeinschaftsverordnungen zu einer Festsetzung des Betrags auf 15,24 Euro und nicht auf 16 Euro hätte führen müssen.

Estager beantragte beim Receveur principal de la recette des douanes de Brive (Haupteinnehmer des Zollamts Brive) die Erstattung eines Teils der Abgabe, die sie seit 2002 entrichtet hat. Nachdem dieser Erstattungsantrag abgelehnt worden war, erhob sie Klage beim Tribunal de grande instance Brive-la-Gaillarde, das den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften danach fragt, ob die Gemeinschaftsverordnungen dahin auszulegen sind, dass sie einer französischen Regelung entgegenstehen, nach der beim Übergang zum Euro gleichzeitig die Umrechnung in Euro und die Erhöhung einer solchen Abgabe in ein und demselben Rechtsinstrument vorgenommen worden ist.

Entscheidung:

Der Gerichtshof hat diese Frage wie folgt beantwortet:

Er behandelt zunächst die Zielsetzungen dieser Verordnungen, nach denen die Einführung einer neuen Währung gemäß einem allgemeinen Rechtsgrundsatz die Kontinuität von Verträgen nicht berühren darf und die Vorschriften über die Kontinuität von Verträgen den Wirtschaftssubjekten und insbesondere den Verbrauchern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten haben.

Ferner ändert die Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats durch den Euro als solche nicht die Währungsbezeichnung der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente.

Dieses Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro gilt auch für die Festlegung der Regeln über Umrechnungsvorgänge. Denn die Suche nach der größtmöglichen Neutralität dieser Vorgänge für die Bürger ebenso wie für die Unternehmen setzt einen hohen Grad an Genauigkeit bei Umrechnungen voraus.

Nach Feststellung des Gerichtshofs kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Betrag der französischen Abgabe eine „Bestimmung in einem Rechtsinstrument" im Sinne der Gemeinschaftsverordnungen über die Einführung des Euro darstellt und dass der französische Gesetzgeber mit dem Erlass der in Rede stehenden Regelung die Gemeinschaftsregelung über die Einführung des Euro für die Festsetzung des Betrags der Abgabe hat anwenden wollen.

Zwar sind durch die erwähnten Verordnungen die Abgabenhoheit der Mitgliedstaaten und deren Möglichkeit, die Beträge ihrer Abgaben zu erhöhen, nicht berührt worden, doch muss die Umrechnung des Betrags einer Abgabe in Euro unter solchen Umständen unter Beachtung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts wie auch des Grundsatzes der Kontinuität der Rechtsinstrumente und des Zieles der Neutralität des Übergangs zum Euro vorgenommen werden.

Daher muss ein Mitgliedstaat, wenn er gleichzeitig die Umrechnung in Euro und die Erhöhung des Betrags einer Abgabe vornimmt, wie es in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist, dafür sorgen, dass die Rechtssicherheit und die Transparenz für die Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet sind.

Die Beachtung dieser Anforderungen setzt insbesondere voraus, dass die Wirtschaftsteilnehmer in den in Rede stehenden Rechtsvorschriften zum einen das Ergebnis der Umrechnung des Betrags einer Abgabe in Euro und zum anderen die Entscheidung der Behörden eines Mitgliedstaats, den Betrag der Abgabe zu erhöhen, klar unterscheiden können.

Quelle: EUGH - Pressemitteilung vom 05.02.07