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Umzug in einen anderen EU-Staat wird einfacher

EU-Bürger und ihre Familienangehörigen können ab sofort einfacher von einem EU-Staat in einen anderen umziehen und sich dort niederlassen.

Dies folgt aus der EU-Richtlinie (2004/38/EG), die bis zum 30. April 2006 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste. Die Richtlinie führt eine Reihe von Rechtstexten zusammen und schafft einen besseren Rechtsstatus für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen.

Zwar ist die Richtlinie noch nicht in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt. Auch Deutschland hat die Umsetzung noch nicht an die Kommission gemeldet. Dennoch können sich Unionsbürger direkt auf die Richtlinie berufen und auf dem Klageweg ihre Rechte einfordern.


Im Einzelnen verbessert die Richtlinie die Rechtsstellung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen in folgenden Punkten:

Die wesentliche Neuerung der Richtlinie ist, dass Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich rechtmäßig fünf Jahrelang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erwerben, das keinen weiteren Bedingungen unterliegt. Dieses Recht ist ein klarer Ausdruck europäischer Bürgerschaft.

Das Recht der Unionsbürger auf Familienzusammenführung wird auf eingetragene Lebenspartner ausgedehnt, sofern der Aufnahmemitgliedstaat eingetragene Partnerschaften einer Ehe gleichstellt und die Mitgliedstaaten werden die Einreise und den Aufenthalt von Lebenspartnern erleichtern, mit denen EU-Bürger eine dauerhafte Beziehung eingegangen sind. Für Familienangehörige sind im Falle des Todes des Unionsbürgers und der Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft neue Rechte vorgesehen.

Die Formalitäten für die Ausübung dieser Rechte werden vereinfacht. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein müssen und ansonsten keine weiteren Bedingungen und Formalitäten zu erfüllen sind.

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Unionsbürger keine Aufenthaltserlaubnis in dem Wohnsitzmitgliedstaat mehr: Es reicht die Anmeldung bei den zuständigen Behörden und selbst dies wird nur verlangt, wenn es von dem Aufnahmemitgliedstaat als notwendig erachtet wird. Diese schrittweise Verringerung des Verwaltungsaufwands steht in Einklang mit den bereits von mehreren Mitgliedstaaten eingeleiteten Maßnahmen, das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis abzuschaffen.

Um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen zu können, müssen Unionsbürger jedoch weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder über ausreichende Existenzmittel und eine umfassende Krankenversicherung verfügen, damit sie nicht dem Sozialsystem zur Last fallen. Die Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, den Zugang von Arbeitskräften zum Arbeitsmarkt nach Maßgabe der Übergangsregelungen zu beschränken, die im Beitrittsvertrag von 2003 vorgesehen sind.

Ausdrücklich bekräftigt wird das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, die sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, auf die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates. In diesem Zusammenhang sind zwei Ausnahmen vorgesehen: Der Aufnahmemitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Studenten und anderen nichterwerbstätigen Personen während der ersten drei Monate des Aufenthalts einen Anspruch auf Sozialhilfe zuzuerkennen oder Studienbeihilfen in Form von Stipendien oder Studiendarlehen zu gewähren, bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.

Außerdem schränkt die Richtlinie den Ermessensspielraum für Mitgliedstaaten zur Beendigung des Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen wegen Nichteinhaltung der Aufenthaltsbedingungen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ein. So heißt es ausdrücklich, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat nicht automatisch zu einer Ausweisung führen darf.

Verstärkt wird auch der Schutz vor Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben; die Möglichkeit der Ausweisung von Unionsbürgern, die sich in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben sowie von Minderjährigen wird auf Fälle eingeschränkt, die auf zwingenden Gründen der öffentlichen Ordnung beruhen.

Quelle: Europ. Kommission - Pressemitteilung vom 04.05.06