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Urkundenfälschung und Aufenthaltsrecht für Asylbewerber

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit eines Asylbewerbers wegen einer so genannten mittelbaren Falschbeurkundung in Betracht kommt.

Durch eine Änderung des Ausländerrechts im Jahre 2002 ist demnach eine Strafbarkeit im Vergleich zu derbis zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage in der Regel bei falschen Angaben nicht mehr gegeben.

Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 271 StGB muss der Täter bewirken, dass z.B. unrichtige Erklärungen oder Tatsachen, die für Rechte oder Rechtsverhältnisse erheblich sind, in öffentlichen Urkunden als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden.

Alte Rechtslage:

Früher machte sich ein Ausländer, der zum Zwecke der Erzielung einer (vorübergehenden) Aufenthaltsgestattung für die Dauer seines Asylverfahrens unrichtige Angaben über seine Identität (falscher Name, Geburtsland, Alter etc.) machte, der mittelbaren Falschbeurkundung strafbar. Die Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz wurde nämlich als öffentliche Urkunde auch über die darin vermerkten Personalien des Asylbewerbers angesehen.

Neue Rechtslage:

Seit Januar 2002 bestimmt das Ausländerrecht aber, dass die Personalangaben des Ausländers, der eine Aufenthaltsgestattung für die Dauer des Asylverfahrens beantragt, nur auf seinen eigenen Angaben beruhen. Entsprechend befindet sich auf Aufenthaltsgestattungen der Hinweis: "Die Angaben zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Inhabers/der Inhaberin."

Unter Berücksichtigung eines solchen Hinweises genießen die Angaben in der Aufenthaltsgestattung zur Person des Asylbewerbers keinen öffentlichen Glauben; für sie wird die erhöhte Beweiswirkung, die einer öffentlichen Urkunde zukommt, gerade nicht beansprucht.

Liegt ein oben zitierter Hinweis auf der Aufenthaltsgestattungsbescheinigung vor, erbringt die Urkunde nur Beweis dafür, dass der auf dem anzuheftenden Lichtbild dargestellten, unter dem genannten Namen, Alter und Herkunftsort auftretenden Person der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Mit ihr kann der Inhaber aber nicht beweisen, dass die angegebenen Personalien zutreffen.

Schlussfolgerung:

Aus diesen Gründen kommt eine Strafbarkeit eines Asylbewerbers wegen mittelbarer Falschbeurkundung dann nicht in Betracht, wenn er gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben zu seiner Person macht, diese aber auf der Aufenthaltsgestattung den oben dargelegten einschränkenden Hinweis anbringt.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg - Pressemiteilung vom 08.11.06