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Urteil gegen British Airway bestätigt

Das Gericht erster Instanz, hat die Klage von British Airwaysgegen die Entscheidung der Kommission, mit der diese eine Geldbuße in Höhe von 6,8 Millionen Euro wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verhängt hatte, abgewiesen.

Auf die Beschwerde von Virgin Atlantic Airways gegen Vereinbarungen, die British Airways (BA) mit Reisevermittlern abschloss und in denen es um eine Provision und andere Prämienregelungen für den Verkauf von Flugscheinen von BA ging, leitete die Kommission ein Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren ein.

BA führte daraufhin eine neue Ergebniszuschlagsregelung ein, die ab 1998 galt. Gegen diese neue Prämienregelung wandte sich Virgin mit einer zweiten Beschwerde an die Kommission.

Mit Entscheidung vom 14. Juli 1999 missbilligte die Kommission die Vereinbarungen und Prämienregelungen, die BA eingeführt hatte, mit der Begründung, sie stellten einen Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung auf dem britischen Markt für Luftverkehrsvermittlerdienste dar, und verhängte gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 6,8 Millionen Euro. Nach Auffassung der Kommission veranlassten die Ergebniszuschlagsregelungen die britischen Reisevermittler dazu, ihre Verkäufe von BA-Flugscheinen im Verhältnis zu den Verkäufen von Flugscheinen konkurrierender Fluggesellschaften bevorzugt aufrechtzuerhalten oder zu steigern.

Im Dezember 2003 hat das Gericht erster Instanz die Nichtigkeitsklage von BA gegen diese Entscheidung abgewiesen. BA hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt.

Der Gerichtshof hatdas Rechtsmittel als teils unzulässig und teils unbegründet zurückgewiesen.

Er erinnert daran, dass es nicht Aufgabe des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren ist, seine eigene Würdigung der Marktgegebenheiten und der Wettbewerbssituation an die Stelle der vom Gericht vorgenommenen zu setzen. Das Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen zu beschränken. Die Tatsachenwürdigung stellt keine Rechtsfrage dar, die der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt. Daher sind die Rügen unzulässig, mit denen BA die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts in Frage stellt.

Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es die Klage von BA abwies.

Quelle: EUGH - Pressemitteilung vom 15.03.07