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Verkehrssicherungspflicht bei der Vermietung von Fahrrädern

Werden im Mietvertrag hinsichtlich der vermieteten Fahrräder bestimmte Abstellbedingungen vereinbart, ist der Verkehrssicherungspflicht ausreichend Sorge getragen.

Eine darüber hinausgehende Überwachungspflicht besteht nicht, auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Fahrräder gewerblich vermietet werden.

Sachverhalt:

Die Beklagte vermietet Fahrräder. Im September 2004 stellte die Klägerin ihren Pkw Nissan Micra in der Burgstrasse in München ab. Zu diesem Zeitpunkt stand eines der von der Beklagten vermieteten Fahrräder auf dem Gehsteig. Als die Klägerin zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte, stellte sie fest, dass das Fahrrad umgefallen war und ihren PKW beschädigt hatte. Die Reparaturkosten betrugen 1000 Euro. Es wurde versucht, den Verursacher zu finden. Dies blieb allerdings erfolglos. Deshalb verlangte die Klägerin die Kosten von der Beklagten. Schließlich habe diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Schließlich habe sie in ihren Nutzungsbedingungen genau geregelt, wie die Mietfahrräder zu parken und abzustellen seien. Mehr müsse sie nicht tun.

Entscheidung:

Die Beklagte hat durch die entsprechenden Regelungen in den Mietvereinbarungen hinreichend Sorge dafür getragen, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Fahrräder jeweils nach Beendigung des Mietverhältnisses verkehrssicher zurückgelassen werden. § 6 der Nutzungsbedingungen verpflichtet den Kunden, bei jedem Abstellen und Parken darauf zu achten, dass durch das Fahrrad andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden, in jedem Fall den Ständer des Fahrrads zu verwenden, das Anlehnen an Fahrzeugen, Verkehrsschildern oder anderen Gegenständen aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterlassen und das Fahrrad, sofern dies ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich sei, an einem festen Gegenstand anzuschließen. Eine darüber hinausgehende Verkehrsicherungspflicht, insbesondere eine Überwachungspflicht besteht nicht. Eine solche würde dazu führen, dass ein Fahrradverleih unmöglich wird. Angesichts der Tatsache, dass von einem Fahrrad ein geringes Gefahrenpotential ausgeht, dass ein Fahrrad grundsätzlich nur durch menschliche Einwirkung bewegt werden kann und man deshalb im Regelfall auch noch den unmittelbaren Schadensverursacher zur Verantwortung ziehen kann,ist eine Ausweitung der Verkehrssicherungspflicht – auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte die Fahrräder gewerblich vermietet – nicht veranlasst.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 01.10.07