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Vorgehen gegen unerwünschte Telefonwerbung

Künftig sollen schärfere Maßnahmen gegen unerwünschte Telefonwerbung möglich sein.

Das Bundesministerium der Justizhateinen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung angekündigt.

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor.

Im Einzelnen ist künftig folgendes vorgesehen:

  • Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Unerlaubte Telefonwerbung wird besonders häufig bei den genannten Waren und Dienstleistungen genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen für telefonisch geschlossene Verträge beseitigt werden, so dass die Verbraucher auch solche Verträge widerrufen können. Es wird für das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die geplante Regelung ermöglicht es dem Verbraucher, an dem Vertrag festzuhalten, wenn er dies möchte.
  • Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.
  • Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 UWG werden künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene dem Anrufer gegenüber vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
  • Bei Werbeanrufen gegenüber Verbrauchern darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht ebenfalls ein Bußgeld.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 12.09.07