Sozialrecht -

Arbeitgeber-Beiträge für geringfügig Beschäftigte verfassungsgemäß

Die gesetzliche Regelung, nach der der Pauschalbeitrag für alle versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen erhoben wird, ist verfassungsgemäß.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts auch für Fälle, in denen die geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, deren Entgelt bereits oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegt.

Hintergrund:

Geringfügige Beschäftigungen sind in der Sozialversicherung in der Regel versicherungsfrei. Arbeitgeber dieser geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer tragen in der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1. April 1999 einen Pauschalbeitrag in Höhe von 10 vH des Arbeitsentgelts. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dies ist ua bei Familienversicherten und - wie hier - bei freiwillig Krankenversicherten der Fall.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall bezieht der Arbeitnehmer aus einer Hauptbeschäftigung ein Entgelt oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze. Er ist damit schon deshalb auch in seiner hier in Frage stehenden weiteren Beschäftigung versicherungsfrei. Hierbei bliebe es damit auch, wenn in der weiteren Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten würden. Die klagende Arbeitgeberin beruft sich unter diesen Umständen darauf, dass sie zu Unrecht mit den Arbeitgebern solcher Arbeitnehmer gleich behandelt wird, bei denen das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zur Versicherungspflicht führt.

Die Klägerin ist vor dem Sozialgericht und vor dem Landessozialgericht erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision der Klägerin in der Sitzung am 25. Januar 2006 zurückgewiesen.

Mit der Revision macht die Klägerin wie schon in den Vorinstanzen geltend, die Verpflichtung zur Abführung des Pauschalbeitrags sei verfassungswidrig. Sie verstoße jedenfalls in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer schon aus anderen Gründen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sei, sich aber freiwillig versichert habe, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Entscheidung:

Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Nach § 249b SGB V muss der Arbeitgeber eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers den sog Pauschalbetrag zahlen (im Jahr 2000 10 vH des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung), wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und nicht wegen Zusammenrechnung der geringfügigen Beschäftigung mit einer anderen Beschäftigung ohnehin versicherungspflichtig ist. Die Voraussetzungen für die Erhebung des Pauschalbetrages lagen hier vor. Denn der bei der Klägerin beschäftigte Arbeitnehmer war bei der Beklagten versichert. Er war wegen der Höhe des Entgelts aus zwei anderen jeweils nicht geringfügigen Beschäftigungen insgesamt versicherungsfrei. Auch in diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschalbeitrags durch den Arbeitgeber. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Vorschrift verfassungswidrig ist.

Der Gesetzgeber musste für die Beitragserhebung nicht danach unterscheiden, ob die Beschäftigung neben der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit auch aus anderen Gründen versicherungsfrei ist. Es ist für die Beitragspflicht im hier entschiedenen Fall daher unerheblich, dass der geringfügig Beschäftigte schon in seiner Hauptbeschäftigung versicherungsfrei ist.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 09.02.06