Sozialrecht -

Beiträge zur Berufsgenossenschaft

Das Bundessozialgericht hat zur Frage der Beiträge von Sportunternehmen zur Berufsgenossenschaft entschieden.

Streitig war die Höhe der Beiträge des klagenden Sportunternehmens zu der beklagten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

Der streitige Beitragsbescheid für 2001 ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts rechtmäßig, wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Entschädigungsleistungen der Unfallversicherungsträger für die bis Ende 1990 auf dem Gebiet der DDR eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten aus Beitragsmitteln der gesetzlichen Unfallversicherung statt ‑ wie es die Klägerin fordert ‑ aus Steuermitteln aufzubringen sind. Der Senat hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, nach der der Gesetzgeber im Zuge der Wiedervereinigung aufgrund der damit einhergehenden Ausnahmesituation ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit hatte. Er war daher berechtigt die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten aus der Zeit der DDR auf das bestehende System der gesetzlichen Unfallversicherung, das sich im Zuge der Wiedervereinigung auch auf die neuen Länder ausdehnte, zu verteilen und ihm zur Entschädigung mit Beitragsmitteln der Unternehmen ohne finanziellen Ausgleich zuzuweisen.

Hinsichtlich der Finanzierung der aus diesen sog Altlasten-Ost entstehenden Kosten bestanden im umstrittenen Jahr 2001 keine Unterschiede zur Finanzierung der Altlasten-West. Der Grund für die anteilig höhere Belastung der Klägerin liegt in ihrer gegenüber anderen Unternehmen insgesamt höheren Gefahrklasse. Diese gilt aber für Altlasten-Ost und West in gleichem Maße. Im Übrigen wäre kaum nachvollziehbar, wieso ein Unternehmen im Westen nicht für die Altlasten-Ost, die Unternehmen im Osten aber für die Altlasten-West herangezogen werden.

Soweit die Klägerin die Einführung einer sog Kappungsgrenze bei Saisonkräften begehrte, war ihre Klage ebenfalls nicht erfolgreich. Mit dieser Kappungsgrenze zielte die Klägerin darauf ab, den für alle Beschäftigten bei der Beklagten im Jahre 2001 geltenden Höchstjahresarbeitsverdienst von 144.000 DM für nur saisonweise Beschäftigte entsprechend zeitanteilig zu kürzen, für zB nur für sechs Monate lang Beschäftigte auf 72.000 DM. Für eine solche anteilige Ermäßigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes, wie sie die Klägerin fordert, bietet das Gesetz jedoch keine Handhabe. Sie ist entgegen dem Revisionsvorbringen auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Denn ein großer Teil der von der Beklagten erbrachten Leistungen ist nicht vom Jahresarbeitsverdienst abhängig, wie insbesondere Heilbehandlung. Soweit die Leistungen vom Entgelt abhängen, wie Verletztengeld und Verletztenrente, haben die nur vorübergehend Beschäftigten auf diese Anspruch bis zum vollen Höchstjahresarbeitsverdienst und nicht nur bis zur Höhe eines zeitanteilig gekürzten Jahresarbeitsverdienstes.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 09.05.07