Sozialrecht -

Berechnungsgrundlagen für das Arbeitslosengeld

Die seit 1.1.2005 gültigen Vorschriften zur Errechnung des Arbeitslosengeldes sind rechtmäßig.

Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall eine Absenkung des Arbeitslosengeldes bewirkt wird.

Sachverhalt:

Der Kläger erhielt seit 2004 Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit berechnete zum 1.1.2005 die Höhe seines Arbeitslosengeldes neu unter Berücksichtigung der ab diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungsgrundlagen. Es ergab sich daraufhin ein um 0,88 Euro verringerter täglicher Zahlbetrag, den der Kläger nicht akzeptierte.

Entscheidung:

Die neuen Vorschriften (3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.1.2003 - so genanntes Hartz III-Gesetz) seien nicht zu beanstanden, urteilte das Sozialgericht, da sie der Verwaltungsvereinfachung dienten. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich durch das Grundgesetz, Recht auf Eigentum, geschützt. Dennoch könne der Gesetzgeber auch in bestehende Ansprüche eingreifen, wenn ausreichende Gründe vorlägen. Ausreichender Grund sei hier angesichts des geringen Absenkungsbetrages die Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung.

Quelle: SG Frankfurt a.M. - Pressemitteilung vom 14.06.06