Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Buch „Mein Kampf“ am Arbeitsplatz

Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung dürfen am Arbeitsplatz nicht offen das Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler lesen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die ordentliche Kündigung eines uniformierten Mitarbeiters des Ordnungsamtes bestätigt, der während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes eine Originalausgabe mit eingeprägtem Hakenkreuz gelesen hatte.

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter des Bezirksamts Reinickendorf in Berlin, der in Uniform als Mitarbeiter des Ordnungsamtes auftat, zog sich während der Arbeitszeit in den Pausenraum des Dienstgebäudes zurück und las in Adolf Hitlers „Mein Kampf“. Das Buch hatte ein eingeprägtes Hakenkreuz auf dem Einband, da es sich um eine Originalausgabe handelte. Als der Dienstherr davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß. Für ihn war alleine das Zeigen eines verfassungsfeindlichen Symbols wie des Hakenkreuzes als Grund für eine Kündigung ausreichend. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Richter des LAG Berlin-Brandenburg haben die ordentliche Kündigung für rechtmäßig erachtet. Der Arbeitnehmer trat in Uniform auf und damit als Repräsentant des Landes Berlin. In dieser Eigenschaft war er aber in besonderer Art und Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung i.S.d. GG einzutreten. Hier hatte er aber öffentlich durch das Halten des Buches das Hakenkreuz gezeigt. Und das ist bekanntermaßen ein verfassungswidriges Symbol. Damit hatte er in eklatanter Weise gegen seine Verpflichtung, für das GG einzutreten, verstoßen.

Natürlich setzen sich die Richter auch mit der Frage auseinander, ob das Verhalten des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung hätte abgemahnt werden müssen. Sie waren jedoch der Auffassung, dass das Verhalten des Arbeitnehmers eine so grobe Pflichtverletzung dargestellt hatte, dass eine Abmahnung nicht erforderlich war, sondern der Arbeitgeber sofort eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen konnte. Und das ist für den Arbeitgeber natürlich erst recht möglich, wenn er „nur“ zu einer ordentlichen Kündigung greift.

Folgerungen aus der Entscheidung

Das LAG hat die Möglichkeit der Revision zum BAG nicht zugelassen, und die Erfolgsaussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde sind äußerst schlecht sind, deshalb wird der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz wohl verloren haben.

Dieses Urteil kann man nicht ohne Weiteres auf die private Wirtschaft übertragen. Denn natürlich müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der öffentlichen Verwaltung sowie auch Beamtinnen und Beamte in einem besonderen Maße hinter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen. Und das gilt nun wiederum erst recht für die Vertreter des Staates, die auch noch in Uniform auftreten.

Trotzdem ist es nach dem Urteil nicht verboten, heimlich ein solches Buch zu lesen. Nur eben die Zurschaustellung in der Öffentlichkeit des Buches mit seinem verfassungswidrigen Symbol auf der Titelseite ist ein Grund für eine Kündigung.

An dieser Stelle muss nicht die Frage beantwortet werden, ob allein das Lesen von verfassungsfeindlicher Literatur am Arbeitsplatz eine Kündigung rechtfertigen kann. Die Richter mussten sich mit dieser Frage ganz offensichtlich nicht endgültig befassen, da der Arbeitnehmer durch das Zeigen des Hakenkreuzes sogar noch einen Schritt weitergegangen war. Stets wird es auf den Einzelfall ankommen.

Praxishinweis

Außerhalb der öffentlichen Verwaltung wird ein solches Fehlverhalten durch den Arbeitgeber wohl zunächst abgemahnt werden müssen. Aber auch dabei kommt es natürlich stets auf den Einzelfall an. In jedem Fall macht das Urteil sprach- und zu einem guten Teil auch ratlos. Eindeutig geklärt in der Rechtsprechung und auch durch den Gesetzgeber ist die Frage, ob Symbole des Nationalsozialismus öffentlich gezeigt werden dürfen: Das ist verboten! Packt ein Arbeitnehmer ein solches Buch in einen Umschlag und liest dieses dann am Arbeitsplatz, sind verschiedene Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen. Natürlich steht auf der einen Seite die Freiheit des Lesenden, zum anderen können jedoch auch Rechtsgüter von Kolleginnen und Kollegen oder Kunden oder sogar des Arbeitgebers selbst verletzt sein.

Die Masse an möglichen Fallkonstellationen zeigt, wie schwierig das Problem rechtlich in den Griff zu bekommen ist. Ein Beispiel: die Kündigung eines Arbeitnehmers in der privaten Wirtschaft, der „Mein Kampf“ unter Nutzung eines verbergenden Umschlags liest, dürfte jedenfalls ohne eine vorherige Abmahnung nicht durchgehen. Und hier stellt sich sogar die Frage, ob es sich dabei überhaupt um ein abmahnwürdiges Verhalten handelt.

Denn letztendlich bedeutet das Lesen des Buches noch nicht zwangsläufig, dass der Leser auch mit dem Inhalt konform geht. Ist der direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers aber vielleicht jüdischer Religion, könnte die Angelegenheit dazu führen, dass Gerichte eine sofortige, vielleicht sogar fristlose Kündigung auch ohne das Zeigen irgendwelcher Symbole durchgehen lassen. Stets muss durch das Lesen verfassungsfeindlicher Literatur das Arbeitsverhältnis konkret betroffen sein. Allen Beteiligten kann daher nur geraten werden, verfassungsfeindliche Literatur gar nicht zu lesen – und erst recht nicht öffentlich am Arbeitsplatz.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.09.2017 – 10 Sa 899/17

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Arno Schrader