Joachim Wendler © fotolia.de

Erben müssen zu viel gezahlte Rente erstatten

Werden gegen den Erblasser noch zu dessen Lebzeiten per Bescheid Ansprüche wegen überbezahlter Renten geltend gemacht, bestehen diese als Nachlassverbindlichkeiten gegen die Erben. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. Rückforderungsansprüche werden dann nicht durch den guten Glauben ausgeschlossen, dass empfangene und verbrauchte Gelder rechtmäßig gewesen seien.

Sachverhalt

Der Vater der Erben war vorverstorben und wurde von der Mutter der Erben (Erblasserin) beerbt. Alle Beteiligten sind Griechen. Gegen die Erblasserin war zu deren Lebzeiten eine Rückforderung wegen nach dem Tode des Vaters überzahlter Rente (durch die Rentenversicherung als Versorgungsträger) per Bescheid geltend gemacht worden.

An den Vater wurde ab 1997 Altersrente in Deutschland ausbezahlt. Ab 2001 wohnte der Vater mit der Erblasserin in Griechenland, wo er 2011 verstarb. Der deutsche Rentenversicherungsträger erfuhr jedoch erst im Januar 2014 von dessen Tod und stellte mit Ablauf des Februar 2014 die Rentenzahlungen ein. Er hat von der Erblasserin als Erbin des Vaters 32.174,55 € überzahlte Renten (Zeitraum Tod des Vaters in 2011 bis Februar 2014) zurückverlangt, die sie (unstreitig) verbraucht hatte. Die Rentenversicherung berief sich auf § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI.

Die Erblasserin hatte gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt, am Morgen ihres Todestags ging ihr der Widerspruchsbescheid zu. Gegen diesen gingen die Erben vor dem Sozialgericht klageweise vor. Dabei beriefen sie sich auf die (im Ergebnis unstreitige) Miterbenstellung nach der Mutter laut anwendbarem griechischen Erbrecht zu je ½. Sie trugen vor: Die Erblasserin hatte den Tod des Vaters dem griechischen Rentenversicherungsträger mitgeteilt und dort die Auskunft erhalten, sie müsse nichts veranlassen. Die dann eingegangenen Zahlungen habe die Mutter ohne Arg mit gutem Glauben als ihre eigene Witwenrente bewertet.

Das Sozialgericht urteilte, dass unstreitig über die zu viel gezahlte Altersrente verfügt worden war. Ob diese Verfügung gutgläubig geschah, sei im Rahmen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht relevant. Zwar habe das Bundessozialgericht BSG (Urt. v. 03.05.2014 – B 5 R 25/13) entschieden, dass der gegen den Verfügenden (hier: die Erblasserin) gerichtete Erstattungsanspruch keine im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehende Nachlassverbindlichkeit sei.

Dies gelte aber nur für die Konstellation, dass der Erstattungsanspruch noch nicht durch Bescheid festgestellt worden sei. Hier lag aber bereits ein Bescheid gegen die Erblasserin vor. Hiergegen argumentierten die Erben, der Bescheid war noch nicht rechtskräftig, sondern nur zugegangen. 

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das LSG Baden-Württemberg erkennt die Berufung als zulässig an, weist sie aber als unbegründet ab. So war der Adressat des angegriffenen Bescheides die Erblasserin und nicht die Kläger als deren Erben. Die Klage ist nur zulässig, wenn die Kläger jedenfalls substantiiert behaupten, durch den angegriffenen Bescheid beschwert zu sein (§74 Abs. 2 SGG).

Eine solche Beschwer ist gegeben, wenn der gemäß Bescheid festgestellte Rückzahlungsanspruch gegen die Erblasserin im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge auf die Kläger als Erben der Mutter transferiert werde (als doppelrelevante Tatsache). Das ist der Fall, wenn die Kläger als Erben der durch Bescheid beschwerten Erblasserin zur Fortsetzung des Verfahrens berufen sind. Das ist hier gegeben. Die Kläger sind Erben der Erblasserin zu ½ nach dem hier einschlägigen (griechischen) Erbrecht.

So war die EU-Erbrechtsverordung VO (EU) 650/2012 anwendbar, weil die Erblasserin im Oktober 2015 verstarb und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatte. Nach dem griechischen materiellen Erbrecht waren die Kinder Erben zu ½. Sie haften nach Art. 1710 des griechischen Zivilgesetzbuches für Verbindlichkeiten des Verstorbenen.

Hierzu gehören nach dem maßgeblichen griechischen Recht auch öffentlich-rechtliche Forderungen. Damit haften die Erben nach Art. 1885 des griechischen Zivilgesetzbuches jeweils nach ihrem Erbteil für die bestehenden Forderungen und sind somit beschwert.

Der durch den Bescheid geltend gemachte Anspruch des Rentenversicherungsträgers fällt auch die Erbmasse als Nachlassverbindlichkeit, unabhängig vom anwendbaren griechischen Erbrecht. Maßgebend für die Frage, inwieweit öffentlich-rechtliche Forderungen und Verbindlichkeiten in den konkreten Nachlass fallen, wenn diese als Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich anerkannt sind, ist nämlich allein das deutsche öffentliche Recht, aus dem diese Ansprüche herrühren.

Der bereits durch Bescheid geltend gemachte Rückzahlungsanspruch fällt in den Nachlass. Besteht zwar ein Anspruch, ist dieser aber noch nicht zu Lebzeiten des Erblassers geltend gemacht worden, fällt er nicht in den Nachlass. Liegt gleichwohl ein (wenn auch angegriffener) Rückzahlungsbescheid gegen den Erblasser vor, fällt dieser sehr wohl in den Nachlass. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sieht keine Maßgabe vor, nach der der per Bescheid festgestellte Rückzahlungsanspruch aus dem Nachlass herausfalle.

Daher ist die Klage unbegründet, denn die Erblasserin hat unstreitig die Überzahlungen entgegengenommen und verbraucht. Auf einen Gutglaubensaspekt kommt es daher nicht mehr an, dies sieht § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI schon im Wortlaut nicht vor.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Entscheidung stellt eine Schnittstelle zwischen deutschem Sozialrecht und (griechischem) Erbrecht her, wobei der griechische Bezug hier rechtlich eine untergeordnete Rolle spielt. Die Entscheidung formuliert, dass Rückforderungsansprüche, soweit sie auf § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI beruhen, nicht beeinträchtigt werden durch den guten Glauben, in Empfang genommene und verbrauchte Gelder stünden dem Rückzahlungsverpflichteten tatsächlich zu.

Die Frage, ob ein solcher Rückzahlungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sich gegen Erben eines Verpflichteten richten kann, wird nun auf zweierlei Wegen zu differenzieren sein. Insofern spielt keine Rolle, dass die Bescheide noch nicht bestandskräftig waren – allein die Tatsache, dass sie bereits vorhanden waren, reichte dem LSG Baden-Württemberg aus.

Praxishinweis

Sehen sich Erben mit Rückforderung des Rentenversicherungsträgers gem. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI konfrontiert,  kommt es für die Frage, ob deswegen eine Nachlassverbindlichkeit besteht, allein nach dem deutschen öffentlichen Recht darauf an, ob die Forderung bereits per Bescheid gegen den Erblasser festgesetzt wurde oder nicht.  Dies gilt unabhängig davon, ob deutsches Erbrecht oder ein anderes nationales Erbrecht zur Anwendung berufen ist, wenn das andere nationale Erbrecht öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten zulässt.

Im ersten Fall ist nach der Entscheidung des BSG vom 03.05.2014 der Anspruch nicht als Nachlassverbindlichkeit gegeben. Wurde der Bescheid über die Rückforderung aber bereits gegen den Erblasser erlassen, fällt diese Forderung in den Nachlass als Nachlassverbindlichkeit – unabhängig davon, ob er bestandskräftig ist. Das postuliert das LSG Baden-Württemberg ohne nähere Begründung.

Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen, daher wird diese Rechtsfrage aktuell nicht vom BSG geklärt. Nach diesseitiger Auffassung ist die Differenzierung aber jedenfalls dann fragwürdig, wenn der Rückforderungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist, und sei er zu Lebzeiten des Erblassers diesem zugegangen.

LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.09.2017 – L 10 R 1734/17

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Erbrecht Miles B. Bäßler