Sozialrecht -

Kosten für Perücke

Die Kosten einer Perücke muss die gesetzliche Krankenkasse bei männlichen Versicherten nicht übernehmen.

Denn eine gesetzliche Krankenkasse muss Versicherte nur mit solchen Hilfsmittel versorgen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.

Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens werden von der Leistungspflicht nicht umfasst.

Sachverhalt:

Ein Versicherter verlangte von seiner gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten einer Perücke. Seit seiner Kindheit leidet er an völligem Haarverlust. Die Krankenkasse hatte die Versorgung mit der Begründung abgelehnt, eine "Haarersatz-Langzeitversogung" komme nur für Frauen, Kinder und Jugendliche in Betracht. Der Kläger machte u.a. einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des Verbots der Ungleichbehandlung geltend. Weiter legte er ein ärztliches Attest vor, wonach, falls der Antrag abgelehnt werde, mit dem Eintritt einer psychischen Erkrankung zu rechnen sei. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen. Die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen sei gerechtfertigt.

Entscheidung:

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg. Soweit Kopfhaare dem Schutz vor Sonne und Kälte dienen, kann dies auch mit einer Mütze oder einem Hut erreicht werden. Derartige Gebrauchsgegenstände muss die Krankenkasse nicht bezahlen. Die Perücke ist auch nicht zu Beseitigung eines entstellenden Haarverlustes erforderlich.

Anders als bei Frauen wird bei Männern Kahlköpfigkeit in der Gesellschaft nicht als besonders auffälliger Zustand angesehen, weil sie biologisch bedingt häufiger auftritt. Dieser biologische Unterschied rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen und führt dazu, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vorliegt.

Falls es künftig zu einer psychischen Störung kommt, besteht allenfalls ein psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungsanspruch, kein Anspruch auf Gewährung eines Hilfsmittels.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 10.05.07