Sozialrecht -

Kriterien für eheähnliche Gemeinschaft

Wer nicht gemeinsam haushaltet und wirtschaftet, bildet keine eheähnliche Gemeinschaft.

Denn eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, ist nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts Grundvoraussetzung für eine eheähnliche Gemeinschaft.

Im aktuellen Fall hatte ein 34jähriger Hartz IV-Empfänger aus Frankfurt gemeinsam mit einer Bekannten eine Zweizimmerwohnung angemietet. Das Rhein-Main-Jobcenter lehnte daraufhin weitere Leistungen ab, weil es von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen den beiden Mietern ausging. Beide gaben jedoch, z. T. durch eidesstattliche Versicherung, an, nur eine Wohngemeinschaft zu bilden. Jeder bewohne ein eigenes Zimmer, geteilt würden nur Küche, Flur und Bad. Jeder trage die Kosten der Wohnung zu 50%, man lebe ansonsten „von Tisch und Bett getrennt“.

Die Darmstädter Richter gaben dem Antrag des Frankfurters auf einstweiligen Rechtsschutz statt und verurteilten das Rhein-Main Jobcenter zur Zahlung von Grundsicherungsleistungen.

Neben Dauerhaftigkeit und Kontinuität sei das Vorhandensein einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft konstitutiv für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Der Antragssteller und seine Mitbewohnerin hätten glaubhaft gemacht, dass dies bei ihnen nicht der Fall sei. Insofern fehlten die Voraussetzungen für eine ernsthafte, auf Dauer angelegte Einstehensgemeinschaft, die als eheähnlich bezeichnet werden könne.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilung vom 26.07.06