Sozialrecht -

Kürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verfassungsgemäß?

Das Berliner Sozialgericht hat dem Bundesverfassungsgerichtzwei Musterfällezur Überprüfung vorgelegt.

Innerhalb der Sozialgerichte ist die Frage umstritten, ob das „Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“ vom Dezember 2003 in allen Teilen verfassungsgemäß ist. Das Gesetz hatte die Höchst-Dauer für Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose nahezu halbiert von 32 Monaten auf 18 Monate.

Für die Mehrzahl der übrigen Arbeitslosen wurde die Höchst-Dauer einheitlich auf 12 Monate begrenzt. Die Kürzung betrifft alle Arbeitslosen, die seit dem 1. Februar 2006 einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit gestellt haben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe soll nun eine abschließende Entscheidung zu dem Reformgesetz treffen. Die 56. Kammer des Berliner Sozialgerichts hat dort zwei Musterfälle zur Überprüfung vorgelegt.

Fall 1:

Ein 54jähriger Schlosser aus Berlin meldete sich im November 2005 arbeitslos. Da das Reformgesetz noch nicht in Kraft war, bewilligte die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld für insgesamt 780 Tage (26 Monate). Diese Bewilligung wurde jedoch aufgehoben, nachdem die Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Arbeitslose zu diesem Zeitpunkt krank und daher nicht arbeitsfähig war. Als sich der Schlosser am 1. März 2006 erneut arbeitslos meldete, erhielt er nur noch Arbeitslosengeld für 360 Tage (12 Monate).

Aktenzeichen des Sozialgerichts: S 56 AL 1629/06, Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvL 10/07.

Fall 2:

Ein 52jähriger Verkäufer meldete sich genau am 1. Februar 2006 arbeitslos. Ihm wurde Arbeitslosengeld für 360 Tage bewilligt (12 Monate). Hätte sich der Mann einen Tag früher arbeitslos gemeldet, hätte ihm nach bisherigem Recht ein Anspruch auf 660 Tage (22 Monate) zugestanden.

Aktenzeichen des Sozialgerichts: S 56 AL 2259/06, Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvL 9/07.

Die 56. Kammer des Berliner Sozialgerichts führt zur Begründung aus, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch das Grundrecht auf Eigentum geschützt ist (Artikel 14 Grundgesetz). Die drastische Kürzung der Anspruchsdauer hätte jedenfalls durch eine längere Übergangsfrist abgefedert werden müssen, als sie das Reformgesetz vorgesehen habe. Denkbar wäre beispielsweise gewesen, die Höchst-Dauer des Anspruchs jährlich um einen Monat abzusenken. Ähnliche Staffelungen sind in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts üblich.

Quelle: SG Berlin - Pressemitteilung vom 03.10.07