Sozialrecht -

Saison-Kurzarbeitergeld gegen Winterarbeitslosigkeit

Der Bundesrat hat das Kurzarbeitergeld zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung gebilligt.

Unternehmen in witterungsabhängigen Branchen erhalten danach von Dezember bis März Anspruch auf Ersatzleistungen. Sie brauchen ihre Beschäftigten in dieser Zeit dann nicht mehr witterungs- oder auftragsbedingt entlassen.

Das Kurzarbeitergeld wird aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung finanziert. Trotzdem wird die Arbeitslosenversicherung entlastet. Denn: Das Melden der Arbeitslosigkeit, die Vermittlungsbemühungen und Leistungsbearbeitungen sowie die spätere Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit verursachten höhere Kosten.

Saison- Kurzarbeitergeld im Einzelnen:

Während der Wintermonate Dezember bis März erhalten Beschäftigte in witterungsabhängigen Branchen ein Ersatzentgelt von 60 Prozent des Netto-Einkommens, Eltern erhalten 67 Prozent. Die Regelung greift bereits ab der ersten Ausfallstunde.

Die Unternehmen müssen lediglich die Sozialversicherungsbeiträge abführen. Diese werden auch abgesenkt. Sie beziehen sich nur noch auf 80 Prozent des Lohnes, der ohne Arbeitsaufall verdient worden wäre.

Weitere Anreize zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit werden durch ergänzende Leistungen gesetzt. Diese werden aus einer Umlage erbracht, an deren Finanzierung sich künftig auch Arbeitnehmer beteiligen können.

Bei der Einführung ergänzender Leistungen und der Umlage, werden den Tarifvertragsparteien für die Zukunft große Gestaltungsspielräume eröffnet. Die können sie zur Förderung der Beschäftigungssicherung in ihrem Wirtschaftszweig nutzen.

Das neue Leistungssystem bleibt zunächst auf das Baugewerbe beschränkt. Die Wirkungen des Saison-Kurzabeitergeldes und der ergänzenden Leistungen werden während der ersten beiden Förderperioden (2006/2007 und 2007/2008) begleitend evaluiert. Nach Abschluss der Evaluation kann das Fördersystem erstmalig zum Winter 2008/2009 neben dem Baugewerbe auf weitere Branchen ausgeweitet werden. Zu diesen Branchen zählen beispielsweise die Gastronomie sowie die Land- und Forstwirtschaft. Dazu bedarf es eines Gesetzgebungsverfahrens und des Einvernehmens der maßgeblichen Tarifvertragsparteien.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 11.04.06