Sozialrecht -

Sozialhilfe: Auch Kosten für Gartenpflege?

Kosten für Gartenpflege gehören zu den Unterkunftskosten.

Da diese grundsätzlich nach dem Gesetz „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen“ erbracht werden müssen, sind die Kosten der Gartenpflege ebenso wie andere Betriebskosten, die neben der eigentlichen Miete anfallen, vom Sozialhilfeträger zu ersetzen.

Dies entschied das Hessische Landessozialgericht. Eine 65jährige schwerbehinderte Darmstädterin hatte gegenüber dem Sozialamt die Erstattung von Kosten zur Gartenpflege beantragt. Dies war abgelehnt worden, ein daraufhin angestrengtes Eilverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt blieb für die Antragstellerin ohne Erfolg. Die Richter der 2. Instanz sprachen ihr nun die Kostenerstattung für Gartenpflege zu – dies seien Unterkunftskosten, die im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt erstattet werden müssten. Das Gericht hat die Stadt Darmstadt entsprechend verpflichtet, die Kosten der Gartenpflege zu übernehmen.

Hintergrund:
Vermieter sind berechtigt, Betriebskosten, etwa für die Gartenpflege, auf die Mieter umzulegen. Dies kann in Form einer unmittelbaren Umlage oder als mietvertraglich festgelegte Pflicht, für die Pflege des Gartens zu sorgen, geschehen.

Quelle: LSG Hessen - Pressemitteilung vom 24.03.06