Sozialrecht -

Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern

Das Bundessozialgericht hat zur Frage entschieden, welcher Unfallversicherungsträger in Zweifelsfällen zuständig ist.

Der bei einem Bauunternehmen beschäftigte Kläger, der gleichzeitig Nebenerwerbslandwirt war, erlitt den Unfall auf der Fahrt zwischen dem Sitz des Bauunternehmens und seinem Wohnort kurz vor seinem an dieser Strecke gelegenen Rinderstall, in dem er, wie nach Arbeitsende üblich, auch an diesem Tag zunächst nach dem Rechten sehen wollte, ehe er die Heimfahrt fortsetzte.

Zunächst übernahm die Bau-BG die Sachbearbeitung, lehnte aber schließlich die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil auf Grund des geplanten 15-20-minütigen Rundgangs im Stall die beigeladene landwirtschaftliche BG zuständig sei.

Das SG und LSG haben die beklagte BG Bau zur Entschädigung des Arbeitsunfalls verurteilt. Das LSG hat zur Begründung zunächst auf die sog Zielort-Rechtsprechung verwiesen, nach der bei der Fahrt von einer zu einer anderen Arbeitsstätte der Unfallversicherungsträger des Zielortes auch für die Fahrt zuständig sei. Diese Rechtsprechung sei jedoch dahingehend weiterzuentwickeln, dass zumindest bei einem geplanten Aufenthalt von unter zwei Stunden am Zielort dieser nur ein Zwischenort sei und der für den Nachhauseweg von der Haupttätigkeit zuständige Unfallversicherungsträger dann für den Weg zu der Nebentätigkeit zuständig bleibe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts, weil die Zwei-Stunden-Grenze zu einer "Priorisierung" der Haupttätigkeit führe.

Entscheidung:

Die Revision der Beklagten hatte insofern Erfolg, als das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu weiteren Ermittlungen an das LSG zurückverwiesen wurde. Die bisherigen Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.

Es bedarf der Klärung, welchen Zweck der Kläger mit der zum Unfall führenden Fahrt verfolgt hat. Wollte er - wie vom SG angenommen, vom LSG jedoch ausdrücklich offen gelassen - von seiner Arbeitsstelle bei dem Bauunternehmen aus zunächst seinen Stall aufsuchen, um vor der Weiterfahrt nach Hause Arbeiten für seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu erledigen, so war er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Unfallzeitpunkt über die beigeladene LBG versichert.

Verunglückt ein Versicherter auf dem Weg von einer Arbeitsstelle zu einer anderen, so ist entsprechend dem Grundsatz aus § 135 Abs. 6 SGB VII entscheidend, welcher der beiden Tätigkeiten und damit welcher Versicherung der Weg vorrangig zuzurechnen ist. Dies ist in der Regel die Tätigkeit am Zielort, weil der Weg vor allem hierdurch sein Gepräge erhält. Der Senat hält an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung auch für das geltende Recht fest, weil sie eine klare Zuordnung ermöglicht und Zweifelsfragen vermeidet. Soweit sich nicht bereits aus den Konkurrenzregeln in § 135 Abs. 1 bis 5 SGB VII die Maßgeblichkeit eines der in Frage kommenden Versicherungstatbestände ergibt, dem dann auch der Weg zuzuordnen ist, bestimmt daher die Tätigkeit am Zielort den zuständigen Versicherungsträger. Auf den zeitlichen Umfang dieser Tätigkeit kommt es nicht an.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 08.02.06