Verkehrsrecht -

Abgestufte Ausnahmeregelung bei Fahrerlaubnissen

Der Bundesrat fordert eine differenziertere Regelung für die geplanten Ausnahmen bei der Fahrerlaubnis für freiwillige Hilfskräfte.

Entgegen dem Regierungsentwurf sprechen sich die Länder dafür aus, dass Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungs- und Hilfsdienste nicht grundsätzlich eine zusätzliche Fahrausbildung absolvieren müssen, um schwere Nutzfahrzeuge fahren zu dürfen. Die Zusatzausbildung sei erst für Fahrzeuge bis 7,5 t erforderlich. Bei kleineren Einsatzfahrzeugen bis zu 4,75 t solle der Führerschein der Klasse B ausreichen.

Nach dem Vorschlag der Bundesregierung ist die zusätzliche Fahrausbildung erforderlich, sobald Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Rettungs- und Hilfsdienste Fahrzeuge fahren, die schwerer als 3,5 t sind. Hintergrund für die beabsichtige Neuregelung sind die geänderten Fahrerlaubnisklassen, deren Einführung aufgrund europäischer Vorgaben notwendig war. Seitdem reicht der Führerschein der Klasse B nur noch für Fahrzeuge bis zu 3,5 t . Selbst kleinere Einsatzfahrzeuge überschreiten dieses Gewicht. Die Freiwilligen Feuerwehren, technischen Hilfsdienste und Rettungsdienste sehen sich deshalb mit Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Nachwuchskräften konfrontiert. Um dieses Problem zu beheben, hatte der Bundesrat bereits im vergangen Jahr eine Ausnahmeregelung für die freiwilligen Hilfskräfte gefordert.

Quelle: Bundesrat - Pressemitteilung vom 15.05.09