Verkehrsrecht -

Angabe der Halterzahl „laut Fahrzeugbrief“ ist keine zugesicherte Eigenschaft

Wird bei einem Gebrauchtwagenkauf im Kaufvertrag die Angabe zur Anzahl der Halter „lt. Kfz-Brief“ gemacht, wird hierdurch keine Gewährleistung für die Richtigkeit der Angabe begründet.

Zudem wird durch diese Angabe auch keine Verpflichtung begründet, dass Fahrzeug nur mit einem Vorhalter zu übereignen. Auch bei einer sog. Tageszulassung handelt es sich um ein Fahrzeug aus erster Hand, wenn diese aus lediglich formalen Gründen erfolgt ist.

Die Klägerin kaufte am 17.01.2007 von dem Beklagten einen Gebrauchtwagen Typ Mercedes MBE 240 zum Kaufpreis von 34.670 €. Der Kaufpreis wurde von der Klägerin am selben Tag bezahlt. Der Beklagte sollte das Fahrzeug für die Klägerin zulassen.

Schriftlich wurde in der verbindlichen Bestellung u.a. vereinbart: „Zahl der Halter lt. Kfz-Brief: 1“

Das Fahrzeug wurde Ende Januar zunächst auf die Beklagte und noch am gleichen Tag auf die Klägerin zugelassen. Tatsächlich heißt es im Fahrzeugbrief unter der Anzahl der Vorhalter „2“.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass das Fahrzeug aufgrund der Eintragung von zwei Vorbesitzern in seinem Wert gemindert sei und hat diesen mit 1.000€ angegeben.

Nach erfolgter Beweisaufnahme hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung einer sachverständigenseits ermittelten Wertminderung von 700€ nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass die im Fahrzeugbrief angegebene Anzahl der Halter nicht der vertraglichen Vereinbarung entspräche.

Die Entscheidung wurde durch das Landgericht in der Berufungsinstanz aufgehoben.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ging das Berufungsgericht davon aus, dass kein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliege. Es fehle dem Fahrzeug keine vereinbarte Beschaffenheit. Zwar könne die Anzahl der Vorhalter eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB sein. Dies erfordere aber, dass sich aus dem Inhalt des Kaufvertrages die Verpflichtung ergebe, den Kaufgegenstand in dem Zustand zu übereignen, wie die Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist. Die Formulierung in der streitgegenständlichen Vereinbarung rechtfertige eine solche Annahme nicht. Der Vermerk stelle lediglich eine Wissenserklärung dar. Der Wille, eine Haftung für die Richtigkeit der Erklärung übernehmen zu wollen, sei nicht erkennbar.

Der Verkäufer könne allenfalls für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wiedergabe haften. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war diese aber richtig und vollständig.

An dieser Bewertung würde sich nach Ansicht des LG auch dann nichts ändern, wenn der Verkäufer das Fahrzeug nur mit einem Vorhalter hätte übergeben sollen. Die Zulassung auf den Beklagten ist nur dehalb erfolgt, weil eine direkte Ummeldung aus formalen Gründen nicht möglich war. Die Ansicht, dass die Anzahl der Vorhalter eine Beschaffenheitsangabe sein kann, wird damit begründet, dass in der Regel mit der steigenden Anzahl der Halter auch eine höhere Nutzung verbunden ist. Dieses Risiko ist aber nicht vorhanden, wenn eine kurzzeitige Zulassung ohne tatsächliche Nutzung erfolgt.

Hinweis:

Die Entscheidung das Landgerichts verdeutlicht, welche Bedeutung einzelne Formulierungen im Kaufvertrag haben können. Dem Käufer hilft diese Entscheidung indes in der Praxis nicht weiter. Zwar wird unterstellt, dass ein solches Fahrzeug keine Wertminderung erfahren habe, weil es keiner zusätzliche Nutzung unterzogen wurde.Will die Käuferin ihr Fahrzeug weiter veräußern, ist der Fahrzeugbrief aber mit dem „Makel“ der Vorhalter belastet.

Soll das Risiko ausgeschlossen werden, dass die Anzahl der Vorhalter durch eine Tageszulassung erhöht wird, muss dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden.

Quelle: Rechtsanwalt Hans-Helmut Schaefer, Köln - Entscheidungsbesprechung vom 22.06.09