Verkehrsrecht -

Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister

Die Bewertung von Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach dem Tattag.

Die Möglichkeit eines Führerscheininhabers, seinen Punktestand im Verkehrszentralregister durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verringern, hängt davon ab, wie viele Verkehrsverstöße er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat; es ist nicht erforderlich, dass die Verkehrsverstöße auch schon zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig geahndet waren.

Nach dem Erreichen von mindestens 18 Punkten kann eine Tilgung von Punkten nicht mehr berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen.

Zwei Kläger hatten nach von ihnen begangenen Verkehrsverstößen an Aufbauseminaren teilgenommen, um damit ihre Punktzahl im Verkehrszentralregister zu reduzieren. Sie waren der Auffassung, dass bei der Ermittlung des Punktestandes, der für die Höhe dieses Abzuges maßgeblich ist, nur die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen seien, deren Ahndung zum maßgeblichen Zeitpunkt - der Ausstellung der Bescheinigung für die Seminarteilnahme - bereits rechtskräftig war (sog. Rechtskraftprinzip). Dem ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zwar setzen die nach § 4 Abs. 3 StVG von den Fahrerlaubnisbehörden beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffenden Maßnahmen, die von der Erteilung einer Verwarnung bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen, rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Doch muss, soweit ein möglicher Abzug wegen der Teilnahme an einem Aufbauseminar in Rede steht, die Rechtskraft nicht bereits bei Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetreten sein. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind vielmehr die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt begangen waren (sog. Tattagprinzip), auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden.

Einem weiteren Kläger war wegen des Erreichens von 21 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis entzogen worden. Hiergegen legte er Widerspruch ein. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids wies sein Punktekonto wegen der zwischenzeitlich erfolgten Tilgung von Punkten nur noch 10 Punkte und damit nicht mehr die 18 Punkte oder mehr auf, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine nach dem Erreichen von 18 Punkten eintretende Punktetilgung für die Rechtmäßigkeit eines auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Fahrerlaubnisentzuges ohne Bedeutung ist.

Quelle: BVerwG - Pressemitteilung vom 25.09.08