Wann können Urlauber gegenüber Reiseveranstaltern Reisemängel geltend machen? Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein nur über WhatsApp erreichbarer Reiseleiter nicht ohne weiteres zu einem Reisemangel führt. Demnach ist es bei Pauschalreisen nicht branchenüblich, dass ein Reiseleiter während eines angebotenen Programms - wie z.B. ein Stadtführer - vor Ort ist.
Darum geht es
Ein Münchner buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine siebentägige Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai vom 12. bis zum 19.11.2022 zum Preis von insgesamt 774 €.
Nach der Reise machte er gegenüber der Reiseveranstalterin verschiedene Mängel der Reise geltend und verlangte die Rückzahlung von 400 €.
Insbesondere behauptete der Kläger, ein deutschsprachiger Reiseleiter sei nur per WhatsApp erreichbar gewesen und nicht durchgehend vor Ort gewesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat dem Kläger eine Minderung von 5 % des Tagesreisepreises zugesprochen. Das entsprach als Minderungsbetrag 4,84 € für einen entfallenen Besuch des Al Fahidi Forts. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Auch hinsichtlich des Vortrags zur „fehlenden“ deutschsprachigen Reiseleitung sei eine Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Reiseleistung nicht ersichtlich.
Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine „Qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung“. Dies bedeute, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht.
Dies sei aber offenbar gewährleistet gewesen, denn der Reiseleiter war nach eigenem Vortrag des Klägers - wenn auch nicht durchgehend - per WhatsApp erreichbar.
Nicht geschuldet sei hingegen, dass der Reiseleiter sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich begleitete.
Entgegen der Auffassung der Klagepartei sei es bei Pauschalreisen auch nicht branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei ist.
Es handele sich gerade nicht um einen Stadtführer, welcher während des gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgibt.
Geschuldet war demnach hingegen lediglich ein Deutsch sprechender Ansprechpartner, der den Reiseveranstalter vor Ort vertritt und dem Reisenden bei etwaigen Beanstandungen oder Problemen hinsichtlich der Reiseleistung in der Sprache seines Heimatlandes zur Seite steht.
Dies war nach Klagevortrag seitens der Beklagten gewährleistet.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 31.08.2025 - 158 C 14594/23
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 13.10.2025