Verkehrsrecht -

Bundestag beschließt Alkoholverbot für Fahranfänger

Das Alkoholverbot gilt für Fahranfänger, die noch in der regelmäßig zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrer und Fahrerinnen vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres. Damit soll eine kontinuierliche Prävention und wirksame Sanktion eingeführt werden.

Betroffen von dem Alkoholverbot sind alle Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, unabhängig von ihrem Alter. Erfahrungen zeigen, dass erst nach Ablauf der Probezeit Wahrnehmungsstrategien und Automatismen der Fahrzeugbeherrschung besser eingeübt sind und Anfängerrisiko und alkoholbedingtes Unfallrisiko nicht mehr gegenseitig verstärkend wirken. Verstöße gegen das Alkoholverbot werden mit einem Bußgeld von in der Regel 125 Euro, zwei Punkten im Verkehrszentralregister und einer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar geahndet. Außerdem verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre.

Trotz eines beachtlichen Rückgangs der Unfallzahlen in den letzten zehn Jahren besteht für die Gruppe der 18- bis 25-jährigen weiterhin das höchste Risiko, als Autofahrer bei einem Unfall zu Tode zu kommen. Diese Altersgruppe stellt mit weit über 80 Prozent den größten Teil der Fahranfänger dar. An mehr als 30 Prozent der Alkohol-Unfälle mit Personenschaden ist diese Altersgruppe beteiligt, obwohl ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung lediglich 8 Prozent beträgt.

Ingesamt geht rund jeder neunte Verkehrstote auf das Konto von Alkohol am Steuer. Bereits eine geringe Blutalkoholkonzentration führt gerade bei Fahranfängern bis 20 Jahre im Vergleich zu einem nüchternen Fahrer zu einem 25prozentig höheren Risiko, im Straßenverkehr zu verunglücken.

Quelle: Bundestag - Pressemitteilung vom 25.05.07