Verkehrsrecht -

Entzug der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und Motorboote

Kann das Führen eines Motorboots in einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand zur Entziehung der Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr führen?

Nach Ansicht des OLG Brandenburg, das sich insoweit der Entscheidung der 1. Instanz angeschlossen hat, ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz in diesem Fall nicht möglich.

Der Angeklagte, Eigentümer eines Sportmotorboots, hat im April 2008 sein Boot auf der Havel geführt, nachdem er Alkohol konsumiert hatte. Bei einer am selben Tag entnommenen Blutprobe wurde eine BAK von 1,57 mg/g festgestellt.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel – Schifffahrtsgericht – hat den Angeklagten daraufhin wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 75 € verurteilt. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB hat das Gericht abgesehen.

Die auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das OLG zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

Zum einen spreche die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB gegen eine Anwendung im vorliegenden Fall. Es sei zu differenzieren zwischen der Erlaubnis zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine auf Binnenschifffahrtstraßen und der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Die Berechtigung, eine Erlaubnis zum Führen von Sportbooten zu entziehen liege ausschließlich bei den jeweils zuständigen Wasser- und Schifffahrtdirektionen. Ursprünglich sei § 69 StGB (und auch die vorangegangene Vorschrift des § 42m StGB) zur Bekämpfung der sprunghaften Zunahme der Zahl von Straßenverkehrsunfällen eingeführt worden. Damit ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, dass mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nur diejenige zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr gemeint sei. Zahlreiche Gelegenheiten, den Anwendungsbereich der Norm zu erweitern, habe der Gesetzgeber nicht genutzt.

Das OLG argumentiert darüber hinaus auch mit dem Schutzzweck der Norm. Anerkanntermaßen diene § 69 StGB dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Das Führen eines Motorboote im alkoholisierten Zustand, und somit eine Straftat nach § 316 StGB, sei auch keine Anlasstat im Sinne des § 69 StGB, da die Rechtsprechung übereinstimmend davon ausgeht, das der Begriff eines Kraftfahrzeugs nach § 69 StGB im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG zu verstehen sei. Dazu zählen aber nur „Landfahrzeuge“ und eben keine Motorboote.

Schließlich komme auch § 69 Abs. 2 StGB nicht in Betracht. Zwar begründe eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB einen Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm und deren Schutzzweck könne aber auch dies nur für den Schutz im Rahmen des Straßenverkehrs gelten.

Quelle: Rechtsanwalt Hans-Helmut Schaefer - Beitrag vom 15.10.08