Verkehrsrecht -

Entzug der Fahrerlaubnis

Ab 18 Punkten gibt es keine Ausnahmen!

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber Verkehrsverstöße begangen, die mit 18 Punkten bewertet sind, muss ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn seine Verstöße teilweise alsbald im Verkehrszentralregister zu tilgen sind.

So die 3. Kammer des Verwaltungsgericht Mainz in folgendem Fall:

Vor allem wegen überhöhter Geschwindigkeit und Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands war ein Fahrerlaubnisinhaber aus dem Landkreis Mainz-Bingen in der Vergangenheit aufgefallen. Deshalb waren für den Endfünfziger (Antragsteller) zuletzt 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.

Daraufhin entzog ihm die Kreisverwaltung Mainz-Bingen Ende April 2006 die Fahrerlaubnis, eine Maßnahme, die nach dem Straßenverkehrsgesetz sofort vollziehbar ist.

Der Antragsteller legte Widerspruch ein und wandte sich im Rahmen eines Eilverfahrens an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen und so den Sofortvollzug zu stoppen. Es gehe nicht an, ihm jetzt mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis zu entziehen, obwohl fünf seiner Eintragungen noch in diesem Jahr tilgungsreif würden. Schon bis zum - derzeit noch nicht absehbaren - Erlass des Widerspruchsbescheids werde er mit weniger als 18 Punkten belastet sein.

Die 3. Kammer hat den Antrag abgelehnt. Mit dem Erreichen von 18 Punkten gelte ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem Gesetz unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Erlaubnis müsse ihm entzogen werden. Rechtmäßig sei die Entziehungsverfügung, wenn im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe die verkehrsrechtlichen Verstöße mit mindestens 18 Punkten bewertet seien. Die Tilgungsreife eines Teils der Verstöße bis zum Erlass der Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren oder bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids sei nicht zu berücksichtigen.

Wie insbesondere die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Fahrerlaubnisentzugs belege, gehe es dem Gesetzgeber darum, Fahrerlaubnisinhaber, die sich angesichts ihres Punktestandes als fahrungeeignet erwiesen hätten, rasch und wirksam aus dem Verkehr zu ziehen. Dies verbiete es, eine Entziehungsverfügung nach ihrer Bekanntgabe wegen inzwischen erfolgter Tilgung eines Teils der Verstöße und der damit verbundenen Reduzierung des Punktestandes als rechtswidrig zu bewerten.

Quelle: VG Mainz - Pressemitteilung vom 12.06.06