Verkehrsrecht -

Fahrtenbuchanordnung

Das Verwaltungsgericht Trier hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden kann. 

Eine Fahrtenbuchanordnung ist rechtmäßig, wenn der für eine Ordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer der zuständigen Behörde erst benannt wird, nachdem dieser wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr belangt werden kann.

Der Entscheidung lag der Antrag einer Firma aus dem Wittlicher Raum gegen eine sechsmonatige Fahrtenbuchanordnung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zugrunde. Diese war ergangen, nachdem die Antragstellerin der Behörde den Namen des für eine Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlichen Fahrers eines Baustellenfahrzeugs zunächst nicht bekannt gegeben hatte. Erst nach Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung benannte sie diesen unter dem Druck der im Raume stehenden Fahrtenbuchauflage. Der Landkreis sah von dem Erlass der Fahrtenbuchanordnung dennoch nicht ab.

Zu Recht, so das Verwaltungsgericht Trier. Der Sinn und Zweck der Fahrtenbuchanordnung nach § 31 a StVZO liege darin, aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr die Ermittlung von Fahrzeugführern zu erleichtern, die durch ihr Verhalten die Allgemeinheit gefährdeten. Wegen der drohenden Verfolgungsverjährung komme es dabei gerade auf die rechtzeitige Feststellung des Fahrers und mithin auf die rechtzeitige Mitwirkung des betreffenden Fahrzeughalters an.

Quelle: VG Trier - Pressemitteilung vom 11.01.07