Verkehrsrecht -

Fahrverbot nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Die Anordnung eines Fahrverbots ist auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter rechtmäßig. Das hat das OLG Zweibrücken entschieden. Das Gericht verwies darauf, dass E-Scootern durch ihre Fahrzeugmasse und Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungspotential für Dritte zukommt. Das Regelfahrverbot entfällt demnach nicht alleine wegen der Art des Kraftfahrzeugs.

Darum geht es

Der Bußgeldsenat OLG Zweibrücken hat sich mit der Frage befasst, ob auch für eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter regelmäßig ein bußgeldrechtliches Fahrverbot anzuordnen ist.

Nach den Feststellungen des Bußgeldrichters führte der Betroffene im Herbst 2020 abends im Stadtgebiet von Kaiserslautern einen E-Scooter.

Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Betroffene aufgrund vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums verschiedene Konzentrationen von unterschiedlichen Betäubungsmitteln im Blut aufwies.

Weiter hätte der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts die relevante Kokain-Konzentration, die zu einer konkreten Beeinflussung geführt hat, erkennen und die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss vermeiden können.

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Betroffenen deshalb wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (190 ng/mL) zu einer Geldbuße in Höhe von 500 € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (Beschl. v. 07.04.2021  - 4 OWi 6070 Js 4154/21).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat beanstandet, dass das Amtsgericht ein Fahrverbot verhängt hat und dies damit begründet, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Zweibrücken hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Regelfahrverbot nicht alleine wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier: E-Scooter) entfallen könne.

Für die Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei weniger die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters von ausschlaggebender Bedeutung als die Wahrscheinlichkeit andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen.

Auch einem E-Scooter komme durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu, das noch dadurch verstärkt werde, dass beim E-Scooter eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter falle, als mit einem konventionellen Fahrrad. Diese Geschwindigkeit müsse von dem Fahrzeugführer auch beherrscht werden können.

Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen könnten angesichts der regelmäßig stehenden Fahrposition und kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und dadurch hervorgerufene kritische Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer bedingen.

Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmer würde diese Gefahrenlage verstärkt, da dieser den Anforderungen an die im Straßenverkehr geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen könne.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.06.2021 - 1 Owi 2 SsBs 40/21

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung v. 28.03.2022

 

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