Falschberatung bei voreiligem Vertragsrücktritt

Klagt ein Rechtsanwalt ein Rückabwicklungsverlangen ein, ohne zunächst eine (außergerichtliche) Frist zur Nacherfüllung zu setzen, ist darin ein schuldhafter Beratungsfehler zu sehen, der eine entsprechende Schadensersatzpflicht auslöst.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um ein Fahrzeug, bei dem sich das linke Vorderrad gelöst hatte, wodurch es zu einem Unfall gekommen war.

Der (falsch beratende) Rechtsanwalt war der Auffassung, auf ein Nacherfüllungsverlangen verzichten zu können, weil nicht nur das Rad, sondern auch die Radaufhängung defekt gewesen und daher eine Nacherfüllung nicht möglich gewesen sei.

Dieser Meinung schlossen sich die Frankfurter Richter nicht an. Es habe sich von vorneherein aufgedrängt, dass an dem Fahrzeug kein darüber hinaus gehender Schaden entstanden sei und womöglich das Loslösen des Rades nur auf eine unzureichende Befestigung desselben zurückzuführen sei. Dies würde durch das eingeholte Gutachten bestätigt.

Danach bestünde aber nur ein Anspruch auf Nachlieferung und evtl. auf Montage eines neuen Reifens bzw. auf Reparatur der unfallbedingt abgenutzten Bremsscheiben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, so das OLG, hätten noch in erster Instanz die Klageanträge entsprechend umgestellt werden müssen.

Schlecht für den Anwalt. Der Anspruch seines Mandanten auf Schadensersatz umfasst in diesem Fall die aufgrund der Falschberatung entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten.

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 22.10.09