Verkehrsrecht -

Fluggesellschaft muss frühzeitig über geänderte Flugzeiten informieren

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine Fluglinie nach der Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist, die Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderung zu unterrichten. Danach genügt es nicht, dass diese Informationen auf der Homepage der Fluglinie aufgeführt sind. Auch ist nicht maßgeblich, ob der Reiseveranstalter bereits vorher informiert wurde.

Darum geht es

Der Kläger wollte am 03.08.2018 um 5:00 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern von Nürnberg nach Rhodos fliegen, wobei er die Reise über einen Reiseveranstalter gebucht hatte. Die beklagte Fluglinie beschloss bereits am 25. Mai 2018, den Flug des Klägers auf den 03.08.2018 um 18:05 Uhr zu verlegen.

Mit E-Mail vom 21.07.2018 informierte die Fluglinie den Kläger und dessen Familienangehörige über die geänderte Flugzeit. Der Kläger hatte am 19.07.2018 versucht, über die Homepage der Fluglinie Sitzplätze zu reservieren. Auf der Homepage waren die geänderten Flugzeiten bereits eingetragen.

Die Fluglinie ist daher der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch mehr zustehe, da der in Artikel 5 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung geregelte Ausnahmefall einer rechtzeitigen Information, welche mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit erfolgen muss, erfüllt sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Kläger und dessen Familie insgesamt 1.600 € an Ausgleichszahlungsansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung zugesprochen. Nach Ansicht des Amtsgerichts ist der Kläger nicht rechtzeitig über die Annullierung der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden.

Der Kläger hätte spätestens am 20.07.2018 um 5:00 Uhr von der Fluglinie die entsprechenden Informationen erhalten müssen. Tatsächlich habe diese ihm aber erst am 21.07.2018 die geänderten Flugzeiten mitgeteilt. Die Tatsache, dass der Reiseveranstalter bereits vorher informiert worden sei, sei nicht maßgeblich, da der Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter kein Empfangsvertreter des Passagiers sei.

Auch dass die Fluglinie auf ihrer Homepage bereits die geänderten Abflugzeiten dargestellt hatte, als der Kläger versuchte, dort eine Sitzplatzreservierung vorzunehmen, genügt nach Ansicht des Amtsgerichts Nürnberg nicht. Der Anspruch des Klägers auf Ausgleichszahlung entfalle nach der Fluggastrechteverordnung nur in dem Ausnahmefall einer zweck- und zielgerichteten Unterrichtung durch die Fluglinie.

Es sei nicht ausreichend, dass der Fluggast nur im Rahmen einer anderen Tätigkeit – mehr oder weniger zufällig – Kenntnis von der Änderung der Flugzeiten erlange. Unterrichten bzw. Informieren im Sinn der Fluggastrechteverordnung bedeute ein bewusstes und zweckgerichtetes Übermitteln von Informationen an einen konkreten Adressaten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht Nürnberg, Urt. v. 23.01.2019 - 19 C 7200/18

Quelle: OLG Nürnberg, Pressemitteilung v. 06.02.2019