Auch einem Berufskraftfahrer, für den im Verkehrszentralregister 18 Punkte eingetragen sind, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Verkehrsverstöße lediglich im Rahmen seiner Berufsausübung begangen worden sind.
Gegen die sofort vollziehbare Entscheidung suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz beim VG Trier nach, indes ohne Erfolg. Die Richter führten zur Begründung aus, gerade Verkehrsteilnehmer, die sich häufig im Straßenverkehr bewegten, seien in besonderer Weise verpflichtet, die Verkehrsregeln einzuhalten, was der Antragsteller trotz mehrfacher Hinweise des Antraggegners und auch nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht getan habe.
Auch auf seine beruflichen Belange könne keine Rücksicht genommen werden, weil es sich bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, der die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten vorsehe, um zwingendes Recht handele.
Quelle: VG Trier - Preseemitteilung vom 22.05.06