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Verkehrsrecht -

Hund vs. Radfahrerin: Geldstrafe wegen Unfallflucht

Nachdem ein unangeleinter Hund den Sturz einer Radfahrerin verursacht hat, hat das Amtsgericht München die Hundehalterin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die Hundehalterin hatte sich vom Unfallort wegbewegt, ohne sich um die verletzte Radfahrerin zu kümmern und ohne ihre Personalien zu hinterlassen.

Darum geht es

Im Sommer 2021 ging die Angeklagte abends mit ihrem Hund am Isarhochufer spazieren. Direkt neben dem Fußweg verläuft ein Radweg. Auf diesem fuhr die Geschädigte mit ihrem Rad. 

Die Angeklagte ließ ihren Hund von der Leine, der zusammen mit dem Hund ihrer Begleiterin umhertollte. Dabei geriet er vor das Rad der Geschädigten, deren Vorderrad blockierte. Die Geschädigte überschlug sich und blieb zunächst bewegungslos liegen.

Am Rad entstand ein Schaden von etwa 120 €. Auch die Geschädigte wurde nicht unerheblich verletzt. Sie erlitt unter anderem ein Schleudertrauma, Schürfwunden und Prellungen, und war eine Woche arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Eine Begleiterin der Geschädigten kümmerte sich um die Erstversorgung. Die Angeklagte hingegen entfernte sich, ohne sich um die gestürzte Person zu kümmern, und ohne ihre Personalien zu hinterlassen.

Die Angeklagte räumte ihr Fehlverhalten in der Hauptverhandlung ein. Sie erklärte, es tue ihr leid, dass der Unfall passiert sei. Ihre Reaktion begründete sie damit, dass sie ihren Hund habe suchen müssen. Er sei so panisch gewesen, dass sie Angst gehabt habe, er laufe auf die Straße. 

Der Hund habe seit dem Vorfall Angst vor Fahrrädern, es habe Monatelanger Arbeit mit Hundetrainern bedurft, bis der Hund wieder Gassi gehen wollte. Zudem verpflichtete sie sich, 800 € Schmerzensgeld an die Geschädigte zu zahlen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat die 57jährige Hundehalterin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 60 € verurteilt.

Innerhalb des von § 142 Abs. 1 StGB eröffneten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren sprach demnach zugunsten der Angeklagten, dass sie die Tatumstände letztlich eingeräumt hat, bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Zudem habe sie ihr Bedauern über die Tatfolgen nicht nur für ihren eigenen Hund, sondern auch für die Geschädigte in Wort zum Ausdruck gebracht hat - insbesondere mit dem zu Protokoll gegebenen Schuldanerkenntnis über ein Schmerzensgeld von 800 €.

Zugunsten der Angeklagten sprach auch, dass sie sich spontan wegen der Suche nach ihrem abgängigen Hund vom Unfallort entfernt hat. 

Wenn dies auch angesichts der erheblichen Verletzungen der zunächst reglos am Boden liegenden, von weiteren Helfern versorgten Geschädigten die Tat nicht rechtfertigt, so setze es deren Vorwerfbarkeit doch erheblich herab. 

Es wäre der Angeklagten durch kurze Angabe ihrer Personalien freilich nicht verunmöglicht worden, wie später geschehen, ihren Hund wiederzufinden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 11.04.2022 - 941 Cs 442 Js 190826/21

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 20.05.2022

 

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