Verkehrsrecht -

Kein Handyverbot für das Mobilteil einer Festnetzanlage

OLG Köln, Beschl. v. 22.10.2009 - 82 Ss-OWi 93/09

Die Verwendung eines Festnetz-Mobilteils während der Autofahrt fällt nicht unter das sogenannte Handyverbot.

Darum geht es:

Ein Autofahrer hörte während der Fahrt das Mobilteil seines Festnetztelefons klingeln. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich ca. drei km von seinem Haus entfernt. Er nahm das Mobilteil aus seiner Tasche und hielt es sich ans Ohr. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet und angehalten. Das Amtsgericht Bonn sah das Mobilteil der Festnetzanlage als Mobiltelefon im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO an und verhängte gegen den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro.

Dieser Auslegung hat das OLG Köln widersprochen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Schnurlostelefone bzw. Mobilteile von Festnetzanlagen seien auch im allgemeinem Sprachgebrauch etwas anderes als Mobiltelefone oder „Handys“. Ein Telefonieren mit dem Mobilteil des Festnetzgeräts sei normalerweise bei einer Entfernung von 200 m von der Basisstation auch gar nicht mehr möglich. Wegen ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs können diese Geräte unterwegs regelmäßig nicht genutzt werden. Daher fielen sie auch nicht unter das Handyverbot.

Der Verordnungsgeber habe bei Schaffung der Verbotsvorschrift in der Straßenverkehrsordnung nur die an die gemeinhin als "Handy" bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen.

Der Senat sah auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern. Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon könne nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme. Der Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe.

Quelle: OLG Köln - Beschl. vom 22.10.09