Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über eine Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall im Bereich von Wirtschaftswegen zu entscheiden.
Der Verkehrsunfall hatte sich auf einer Kreuzung zweier in den Weinbergen des Moseltals gelegener Wege ereignet. An der Kreuzung galt die Regel „Rechts vor Links“.
Trotz der Vorfahrtverletzung durch den Beklagten gab das Oberlandesgericht dem Kläger nur einen Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines Schadens. Die Richter hielten dem Kläger vor, dass seine Ehefrau den Unfall mitverursacht habe. An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen müssten die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche abseits gelegene Örtlichkeit verleite dazu, mit dem Auftauchen anderer Fahrzeuge nicht zu rechnen. Daher müsse der Vorfahrtberechtigte ein entsprechend unvorsichtiges Verhalten des von links kommenden Verkehrs einkalkulieren.
Quelle: OLG Koblenz - Pressemitteilung vom 22.02.06