Arbeitsrecht, Verkehrsrecht -

Neue Regeln für die Lenk- und Ruhezeit von Kraftfahrern

Das Europäische Parlament hat neue Regeln für die Lenk- und Ruhezeit von Kraftfahrern beschlossen.

Demnach müssen Fahrer nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einlegen. Die maximale Tageslenkzeit darf nicht länger als 9 Stunden sein. Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden betragen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Kontrolliert wird die Einhaltung dieser neuen Regeln u. a. mittels eines digitalen Fahrtenschreibers, der in neuen Lkw und Bussen ab 1. Mai 2006 Pflicht sein wird.

Die neuen Regelungen verfolgen das Ziel, die Straßenverkehrssicherheit zu erhöhen, fairen Wettbewerb zu ermöglichen, Arbeitsbedingungen zu harmonisieren und gleichzeitig die sozialen Interessen der Kraftfahrer zu wahren.

Nachfolgend die wichtigsten Elemente der Einigung:

1) Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer

Um die sozialen Bedingungen für Kraftfahrer sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern, werden Bestimmungen über die maximale Lenkzeit pro Tag, pro Woche und pro Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen festgelegt. Ebenso sind die Fahrer verpflichtet, mindestens einmal in jedem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit zu nehmen. Kraftfahrer müssen nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine obligatorische Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten einlegen. Die maximale tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Allerdings darf die tägliche Lenkzeit - jedoch höchstens zweimal in der Woche - auf höchstens zehn Stunden verlängert werden. Die maximale Wochenlenkzeit wurde auf 56 Stunden beziehungsweise 90 Stunden als summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen festgelegt.

Zu den Ruhezeiten einigten sich das Parlament und der Rat schließlich dahingehend, dass eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit" jede ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ist. Diese kann alternativ in zwei Etappen aufgeteilt werden, wobei die erste mindestens 3 Stunden und die zweite mindestens 9 Stunden lang sein müssen. Das Parlament trat für 12 Stunden ein, stimmte schließlich dem Standpunkt des Rates zu, um das Erreichen einer komplexen Einigung zu ermöglichen. Die "regelmäßige wöchentliche Ruhezeit" beträgt mindestens 45 Stunden.

Nach den bisher geltenden Regelungen war es möglich, die täglichen Lenkzeiten und Fahrtunterbrechungen so zu planen, dass Fahrer zu lange ohne eine vollständige Fahrtunterbrechung fahren konnten. Dies führte zu Beeinträchtigungen der Straßenverkehrssicherheit und schlechteren Arbeitsbedingungen für die Fahrer. Die aufgeteilten Fahrtunterbrechungen werden daher so angeordnet, dass Missbrauch verhindert wird.


2) Mindestkontrollen

Um die Vorgaben wirksam durchzusetzen, müssen die Mitgliedstaaten regelmäßige Kontrollen durchführen, sowohl auf der Straße als auch auf dem Betriebsgelände von Verkehrsunternehmen. Diese Kontrollen müssen einen bedeutenden, repräsentativen Querschnitt des Fahr­personals, der Fahrer, der Unternehmen und der Fahrzeuge jeder Beförderungsart erfassen. Außerdem müssen die zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen in der Lage sein, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der voraus­gehenden 28 Tage zu kontrollieren.

Auf Drängen des EP akzeptierte der Rat, dass Kontrollen, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ab 2008 auf mindestens 2% der Arbeitstage der Fahrer, die von dieser Verordnung betroffen sind, erhöht werden - ab 2010 sogar auf mindestens 3%. Der Rat hatte ursprünglich 2% von 2009 an gefordert und 3% ab 2011.

Unternehmen mit hoher Risikoeinstufung sollen strenger und häufiger kontrolliert werden. Zugleich ist sicherzustellen, dass Straßenkontrollen effizient und schnell durchgeführt werden, damit die Kontrollen in kürzest möglicher Zeit und mit geringst möglichem Zeitverlust für den Fahrer abgeschlossen werden.


3) Verstöße und Sanktionen

Der Rat sprach sich gegen einen Bezug auf die Harmonisierung der Sanktionen aus, da diese in der Verantwortung der Mitgliedstaaten lägen. Parlament und Rat konnten sich schließlich darauf einigen, dass im Anhang des Textes eine Liste mit der genauen Benennung der Verstöße zu finden sein wird.

Zu den Verstößen gegen die neue Verordnung sollen unter anderem zählen die Überschreitung der maximalen Tages-, Wochen- oder 14-Tageslenkzeit; die Unterschreitung der täglichen oder wöchentlichen Mindestruhezeiten; die Unterschreitung der Mindestfahrtunterbrechung; die Verwendung eines Fahrtenschreibers, der nicht entsprechend den Vorschriften der Verordnung eingebaut wurde.

Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein. Beispielsweise ist es möglich, ein Fahrzeug bei einem schweren Verstoß stillzulegen.


4) Arbeitszeitrichtlinie

Der Rat ist bei seiner im Gemeinsamen Standpunkt vertretenen Auffassung geblieben und hat den vom Parlament verlangten Verweis auf die Arbeitszeitrichtlinie abgelehnt. Erst nach zähen Verhandlungen konnte eine Einigung diesbezüglich gefunden werden: in die neue Richtlinie wird ein Verweis zur Arbeitszeitrichtlinie eingefügt, die deren Wichtigkeit bei der Schaffung eines einheitlichen Marktes für Straßenverkehrssicherheit und für Arbeitsbedingungen hervorhebt. Des Weiteren wird eine Erwägung hinzugefügt, die feststellt, dass die durch Übermüdung der Fahrer entstehenden Risiken bei der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie ebenfalls angegangen werden sollten.

Quelle: Europ. Parlament - Pressemitteilung vom 03.02.06