Verkehrsrecht -

Neuregelungen zum 1. März 2007

Zum 1. März sind eine Reihe gesetzlicher Neuregelungen in Kraft getreten.

Das neue Telemedien-Gesetz verbessert den Schutz gegen Spam-Mails. Außerdem werden die Kennzeichnungen von emissionsarmen Kraftfahrzeugen geregelt und neue Zulassungsregeln für Oldtimer in Kraft gesetzt.

1. Neues Telemedien-Gesetz verbessert Schutz gegen Spam-Mails

Mit dem neuen Telemedien-Gesetz soll der Schutz vor unerwünschter Werbung im Netz verbessert werden. Weiterhin werden die Vorschriften über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste vereinfacht. Das Gesetz ist das Kernstück des Elektronischen Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (ElGVG).

Bei E-Mail-Werbung müssen künftig in der Kopf- und Betreffzeile folgende Angaben klar erkennbar sein, wer der Absender ist und obdie Nachricht einen kommerziellen Charakter hat.

Nur wenn diese Informationen vorliegen, können Empfängerinnen und Empfänger entscheiden, wie sie mit der E-Mail umgehen, ohne sie erst öffnen zu müssen. Zugleich erhalten Unternehmen ein zusätzliches Abwehrmittel gegen unerwünschte E-Mail-Werbung. Der Einsatz von Spamschutz-Programmen wird vereinfacht.

Lassen Kopf- und Betreffzeile einer werblichen Nachricht nicht die Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter erkennen, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Eine weitere wesentliche Änderung des Rechtsrahmens besteht darin, dass künftig nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten unterschieden wird. Teledienste sind bislang bundesrechtlich im Teledienstegesetz geregelt. Dabei handelt es sich vor allem um Waren- und Dienstleistungsangebote, die im Netz abgerufen werden können. Die Mediendienste sind bisher im Mediendienste-Staatsvertrag geregelt. Mediendienste sind alle meinungsrelevanten Abrufdienste, wie beispielsweise die redaktionell gestalteten Online-Angebote von Nachrichtenmagazinen und Zeitungen sowie die Verteildienste.

Unter dem Begriff "Telemedien" werden künftig "Tele- und Mediendienste" zusammengeführt. Die wirtschaftsbezogenen Anforderungen an Telemedien (zum Beispiel Verantwortlichkeitsregelungen, Herkunftslandsprinzip) werden im Telemedien-Gesetz für alle betroffenen Angebote einheitlich geregelt.

2. Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (Plakettenverordnung)

Ebenfalls zum 1. März tritt die "Plakettenverordnung" – die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge – in Kraft. Sie regelt bundeseinheitlich die Kennzeichnung von Pkw, Lkw und Bussen mit Plaketten je nach Schadstoffgruppe. Diese Kennzeichnung ist erforderlich, um bei zu hohen Feinstaubbelastungen Fahrverbote aussprechen und umsetzen zu können. Besonders gekennzeichnete Verbotszonen dürfen dann nur durch Kraftfahrzeuge mit einer entsprechenden Zulassung befahren werden.

Die Plaketten sind bei den Zulassungsbehörden und überall dort, wo die Abgasuntersuchung (AU) durchgeführt werden, erhältlich.

Schadstoffgruppe 1 - Keine Plakette:

  • Pkw mit Ottomotor ohne geregeltem Katalysator bzw. geregeltem Katalysator nach Anlage XXIII StVZO
  • Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro 1 oder schlechter

Schadstoffgruppe 2 -Rote Plakette:

  • Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro 2

Schadstoffgruppe 3 -Gelbe Plakette:

  • Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro 3
  • Diesel Pkw mit Nachrüstung entsprechend PM1

Schadstoffgruppe 4 - Grüne Plakette:

  • Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro 4
  • Diesel- Pkw mit Nachrüstung entsprechend PM1 (Pkw > 2.500 zGG), PM2, PM3 und PM4
  • Diesel-Pkw mit Partikelemissionen unter 5 mg/km (Vorschlag für Euro-5), entspricht PM5
  • Pkw mit Ottomotor und geregeltem Katalysator (ab Abgasrichtlinie 91/441/EWG)
  • Kfz ohne Verbrennungsmotor (z.B. Elektromotor, Brennstoffzelle)

3. Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Mit Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ergeben sich ab dem 1. März neue Zulassungsregelungen für Oldtimer. Nunmehr gelten als Oldtimer Fahrzeuge, die vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen sind und vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Hat ein Oldtimer eine Betriebserlaubnis erhalten, wird das Oldtimer-Kennzeichen zugeteilt. Weitere Neuregelungen der Verordnung betreffen die Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung von Fahrzeugen sowie die Zulassung nach dem Wohnortprinzip.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 28.02.07