Verkehrsrecht -

Reichweite von Zusatzschildern

Gilt ein Zusatzschild für sämtliche über diesem angebrachte Verkehrszeichen?

Das OLG Hamm hat dies in einem Beschluss vom 02.07.2009 verneint und dabei die Rechtsprechung des BVerwG aus dem Jahr 2003 aufgegriffen.

OLG Hamm, Beschl. v. 02.07.2009 - 2 Ss Owi 482/08

Darum geht es

Der Betroffene des hiesigen Verfahrens wurde erstinstanzlich mit Urteil vom 11.03.2009 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße von 50 € verurteilt. Hiergegen hatte er einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war der Antrag zwar zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.

Wesentliche Entscheidungsgründe

In Anbetracht des Umstands, dass die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100 € beträgt, richtet sich die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG. Eine Rechtsbeschwerde ist in diesen Fällen nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre, zulässig. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht im Ergebnis verneint. Insbesondere, so weist das OLG darauf hin, sei mittlerweile geklärt, dass ein Zusatzschild im Sinn des § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO, das sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen gilt.

Diese Streitfrage habe bereits das BVerwG in einem Urteil vom 13.03.2003 (3 C 51/02, NJW 2003, 1408) entschieden. Aus § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO ergebe sich, dass Zusatzschilder "dicht unter den Verkehrszeichen angebracht" sind. Hieraus sei zu entnehmen, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung erhält, nicht aber für weitere an dem Träger angebrachte Verkehrszeichen.

BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 3 C 51/02 (Volltextabruf)

Quelle: Rechtsanwalt Hans-Helmut Schaefer, Köln - Beitrag vom 07.09.09