Steuerliche Folgen bei Mängeln im Fahrtenbuch

Führen kleinere Mängel bei den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch zur einer Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der sog. 1%-Regelung?

Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass geringe Mängel in den Aufzeichnungen eines Fahrtenbuchs nicht dazu führen, dass dieses zu verwerfen und auf die ggf. ungünstigere Anwendung der sog. 1%-Regelung zurückzugreifen ist.

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens stellte ihrer Geschäftsführerin im Zeitraum vom 01.03.2000 bis 29.02.2004 ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung, dass von dieser auch privat genutzt werden durfte. Über die mit dem Kfz unternommenen Fahrten wurden Aufzeichnungen in Fahrtenbücher vorgenommen. Auf Grund einer Lohnsteueraußenprüfung wurden für das Jahr 2004 keine, für das Jahr 2001 einer und für das Jahr 2002 einige wenige Mängel festgestellt. So fand beispielhaft am 30.12.2000 eine Fahrt statt, für die eine Tankrechnung vorlag, die indes nicht aufgezeichnet wurde. Im Jahr 2002 lag eine Differenz zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und den eingereichten Werkstattrechnungen vor.

Die Klägerin hat erfolgreich gegen die Haftungsbescheide des Finanzamts Klage erhoben. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Der BFH begründet dies wie folgt:

Grundsätzlich ist die private Nutzung eines Dienstwagens als geldwerter Vorteil nach der sog. 1%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs

Gegenstand der Auseinandersetzung war der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs, der gesetzlich nicht näher bestimmt ist. Der BFH geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zum einen zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Die zu erfassenden Fahrten inklusive Gesamtkilometerstand müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Wird beispielsweise der berufliche Einsatz des Fahrzeugs durch eine private Verwendung unterbrochen, so ist auch diese Nutzungsänderung im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren.

Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit

Darüber hinaus geht der BFH davon aus, dass die Angaben im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit aufzeigen müssen. In der Konsequenz wird gefordert, dass diese Angaben mit einem vertretbaren Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Der BFH hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass dies jedoch nicht gilt, wenn es sich lediglich um kleinere Mängel bei den Angaben handelt. Die dem Tatrichter obliegende Würdigung des Fahrtenbuchs wurde durch den BFH nicht in Zweifel gezogen. So wurde insbesondere ausgeführt, dass die Ordnungsgemäßheit nicht deshalb in Frage zu stellen sei, weil eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet worden sei. Eine Verwerfung des Fahrtenbuchs aus diesem Grunde sei unverhältnismäßig. Darüber hinaus seien Abweichungen zwischen Fahrtenbüchern und Angaben zum Kilometerstand in Werkstattrechnungen nur indiziell zu verwerten, da die Werkstattrechnungen im Hinblick auf den Kilometerstand häufig ungenau seien.

Schlussendlich hat der BFH auch klargestellt, dass vom Steuerpflichtigen nicht gefordert werden kann, ein gesondertes Aufwandskonto für die durch die Nutzung des Dienstwagens entstandenen Kosten zu führen. Dies mag zwar zweckmäßig, jedoch nicht zwingend erforderlich sein.

Quelle: Rechtsanwalt Hans-Helmut Schaefer - Urteilsbesprechung vom 12.11.08