Verkehrsrecht -

Streit um Typbezeichnung eines PKW

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat über einen Rechtsstreit zwischen einem Rentner und einem Mercedes-Vertragshändler entschieden.

Bei der Abholung trug das Fahrzeug den Schriftzug „A 160“ am Heck. Der Käufer wandte sich schon bald an einen anderen Händler, um das Auto wieder zu verkaufen. Nach Überprüfung der Fahrzeugdaten stellte sich dabei heraus, dass es sich um einen Mercedes A 140 handelte.

Der verlangte daraufhin vom Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Nachdem der Prozess sich durch den Weiterverkauf des Autos erledigt hatte, wurden dem Kläger vom Landgericht Osnabrück die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der 6. Zivilsenat des OLG entschied nun, dass beide Parteien die Kosten zu gleichen Teilen tragen müssen, da offen sei, wie der Prozess bei weiterer Durchführung ausgegangen wäre.

Die beklagte Firma hatte erklärt, dass der Schriftzug bei der Herrichtung des Fahrzeugs von einem Mitarbeiter angebracht worden sei. Dabei habe sich der Mitarbeiter an der Motorenbestückung orientiert und die Bezeichnung „A 160“ gewählt, weil in dem Fahrzeug ein 1,6-Liter-Motor eingebaut ist.

Das OLG hält dieses Vorgehen für „zumindest fragwürdig“ und führt aus, dass die Fahrzeugtypen zwar die gleiche Hubraumgröße, nicht aber die gleiche Leistung aufweisen (82 PS statt 102 PS). Die Behauptung des Käufers, ihm sei ausdrücklich ein „A 160“ verkauft worden, erscheine aufgrund dessen nicht von vornherein abwegig.

Die Annahme des Landgerichts, der Kläger hätte seine – von der beklagten Firma bestrittene – Behauptung nicht beweisen können, sei deshalb nicht vertretbar.

Quelle: OLG Oldenburg - Pressemitteilung vom 06.06.06