Verkehrsrecht -

Unfall im Ausland

Die Warnweste ist in vielen EU-Staaten Pflicht!

Wer dieses Jahr seinen Urlaub mit dem Auto im europäischen Ausland verbringen will, sollte sich vergewissern, ob im Urlaubsland eine Warnwestenpflicht besteht.

In vielen Staaten muss eine gelbe oder rote Warnweste getragen werden, wenn auf der Autobahn oder einer Landstraße das Auto nach einem Unfall bzw. einer Panne verlassen wird. Oft wird man schon bestraft, wenn man keine Weste dabei hat. Die vorgeschriebenen Warnwesten müssen gelb oder orangefarben sein und das europäische Kontrollzeichen EN 471 tragen. Die Regeln sind in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich. In manchen Ländern drohen sogar hohe Bußgelder, warnen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV). In Deutschland besteht bislang keine Pflicht zum Mitführen von Warnwesten in privat genutzten Fahrzeugen.

Einige Länder im Überblick:

Österreich:
Seit dem 01. Mai 2005 müssen Warnwesten mitgeführt und getragen werden, wenn der Fahrer auf dem Pannenstreifen der Autobahn oder Autostraße wegen eines Unfalls oder Panne das Fahrzeug verlässt. Es droht ein Bußgeld von ca. 36 € Motorräder sind von der Warnwestenpflicht ausgenommen.

Portugal:
Auch in Portugal ist es vorgeschrieben, eine Warnweste im Pkw mitzuführen und während des Aufstellens eines Warndreiecks bei Unfall oder Panne zu tragen. Wer keine Warnweste im Auto hat, muss mit einer Geldbuße von mindestens 60 € rechnen. Wenn man die Weste nicht anlegt, beträgt das Bußgeld 120 bis 600 €.

Italien:
Wenn Autofahrer in Italien außerhalb geschlossener Ortschaften, z. B. bei einer Panne oder einem Unfall, ihr Fahrzeug verlassen und sich auf der Fahrbahn aufhalten, müssen sie eine Warnweste tragen. Wer die Weste nicht trägt und sich dabei erwischen lässt, zahlt ein Verwarnungsgeld von mindestens 35 €.

Auch Kroatien hat im Januar 2006 eine Warnwestenpflicht eingeführt, die auch für Mottoradfahrer gilt.

Auch können Bußgelder ab 70 € künftig innerhalb der EU sehr viel leichter vollstreckt werden. Die Justizminister der EU haben hierzu im Februar einen "Rahmenbeschluss" verabschiedet, der aber noch in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Wenigstens müssen sich die Geschädigten bei Unfällen innerhalb der Europäischen Union nicht mehr mit dem Schuldigen und dessen Versicherung im Ausland streiten. Nunmehr können sie ihre Schadensersatzansprüche im Heimatland bei einem "Schadensregulierungsbeauftragten" des ausländischen Haftpflichtversicherers geltend machen.

Der Regulierungsbeauftragte muss innerhalb von drei Monaten zahlen oder begründen, warum die ausländische Versicherung nicht zur Zahlung verpflichtet ist, so die Verkehrsrechtsanwälte im DAV. Notfalls kann man seine Schadensersatzansprüche auch im Heimatland einklagen. Wenn kein Regulierungsbeauftragter benannt wird, besteht zudem die Möglichkeit, sich an die Entschädigungsstelle bei der Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden. Wegen der Höhe der Schäden gilt weiterhin das Schadensrecht des Unfallortes.

Quelle: DAV - Pressemitteilung vom 14.06.06