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Verkehrsrecht -

Verkehrsverstöße: Wann greift die neue Strafvorschrift für Raser?

In zwei Verfahren hat das Landgericht Köln ein deutliches Zeichen gegen Autoraser gesetzt. Das Gericht ging bei einer Fahrerlaubnisentziehung davon aus, dass eine Strafbarkeit nach dem neu eingeführten § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB („Verbotene Kraftfahrzeugrennen“) vorliegt, weil die Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit überhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr unterwegs waren.

Darum geht es

Die beiden Ermittlungsverfahren richten sich gegen zwei 22-jährige männliche Beschuldigte.

Im ersten Fall ist der Beschuldigte verdächtig, am 24.01.2020 gegen 9.30 Uhr im Bereich der Reuterstraße/Einmündung Jägerstraße in Bergisch Gladbach ein Kraftfahrzeug mit erheblich abgefahrenen Reifen geführt und dieses bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf ca. 72 km/h beschleunigt zu haben

In unmittelbarer Nähe befinden sich das Nicolaus-Cusanus-Gymnasium und die Schule „Im Kleefeld“. In diesem Bereich sind zudem die Verkehrszeichen 136 (Kinder), 276 (Überholverbot) und 138 (Achtung Radfahrer) angebracht.

Der Beschuldigte im zweiten Fall ist verdächtig, am 18.12.2020 gegen 21.30 Uhr mit seinem Fahrzeug die Innere Kanalstraße in Köln im Bereich zwischen Zoobrücke und Venloer Straße mit mindestens 110 km/h (Tachoablesung) befahren.

Er dabei mehrfach die Spur gewechselt zu haben, um die Lücken zwischen anderen Fahrzeugen für ein schnelleres Vorankommen zu nutzen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich beträgt 50 bzw. 70 km/h.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Köln war zur Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf entsprechende Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen amtsgerichtliche Beschlüsse berufen, in denen das Amtsgericht jeweils eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hatte.

Anders als das Amtsgericht sah es die Kammer des Landgerichts aber als wahrscheinlich an, dass sich die Beschuldigten nach der neueren Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) strafbar gemacht haben, weil sie sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt haben, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen.

Die Kammer ist in beiden Fällen davon ausgegangenen, dass die Fahrer bei den dargestellten Geschwindigkeiten jeweils nicht in der Lage waren, ihr Fahrzeug ständig sicher zu beherrschen.

Den Beschuldigten war daher nach Auffassung der Kammer die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ihnen im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen wird, § 69 StGB.

Begeht nämlich jemand eine Tat nach § 315d StGB, geht das Gesetz regelmäßig davon aus, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB.

Beide Beschlüsse sind rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die Hauptverfahren vor den örtlich zuständigen Amtsgerichten in Bergisch Gladbach und Köln stattfinden werden, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigten erhebt.

Landgericht Köln, Beschl. v. 26.02.2020 - 101 Qs 7/20 und Beschl. v. 04.03.2020 - 101 Qs 8/20

Quelle: Landgericht Köln, Pressemitteilung v. 06.03.2020

Hinweis

In einem anderen Verfahren hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen erklärt, dass es § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB für verfassungswidrig hält (Beschl. v. 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19). Das Gericht moniert v.a. die Unbestimmtheit der Regelung. Das dortige Verfahren wurde ausgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht soll nun über die Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm entscheiden.