Verkehrsrecht -

Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer bei Onlinekauf

Eine fehlende Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung begründet beim Kauf eines Elektroautos über einen Onlineshop keine Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird. Das hat das OLG Oldenburg entschieden. Im Streitfall ging das Gericht daher davon aus, dass sich die vierzehntägige Widerrufsfrist nicht zusätzlich um ein Jahr verlängert hatte. 

Darum geht es

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger am 04.05.2022 über den Onlineshop der Beklagten ein Elektrofahrzeug zum Preis von rund 62.000 € erworben. 

Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte am 20.12.2022. Am 14.08.2023 erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrags. 

Die Autohändlerin hatte in ihrer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, die sie dem Kläger übermittelte, keine Telefonnummer angegeben. Diese war jedoch auf der Internetseite der Beklagten zu finden. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Oldenburg ging von einem zu späten Widerruf aus und wies damit die Berufung des Klägers zurück.

Verbrauchern steht gemäß §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, im Normalfall beginnend ab Erhalt der Ware. Wird der Verbraucher jedoch nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB). 

Die Informationspflichten des Unternehmers ergeben sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Der Unternehmer kann die Informationspflichten auch durch die Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung erfüllen, die sich in der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB befindet.

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich die Widerrufsfrist daher nicht verlängert. 

Die Nichtangabe der Telefonnummer begründe bei einem Autokauf, der von hoher wirtschaftlicher Bedeutung sei, nicht die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werde. 

Ein typischer Kunde würde allein aus Beweiszwecken bei den hohen Summen eines Elektroautokaufs den Widerruf vernünftigerweise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) übermitteln.

Auch der BGH hat in einem gleichgelagerten Fall die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (BGH, Beschl. v. 25.02.2025 - VIII ZR 143/24). 

Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer ist es demnach gemäß des BGH nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung - über die Post- und E-Mail-Anschrift hinaus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben werde. 

Der Verbraucher werde durch die Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung auch nicht insoweit in die Irre geführt, dass er nicht telefonisch widerrufen könne.

OLG Oldenburg, Urt. v. 07.11.2024 - 14 U 95/24

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 20.05.2025

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