Verkehrsrecht -

Zusammenfassung der Gespräche zwischen BAV und GDV zum Thema Mietwagenkosten

Ermutigt durch den Verkehrsgerichtstag 2006 haben der Bundesverband der Auto­vermieter (BAV) und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) angesichts der aktuellen Änderungen in der Rechtsprechung des Bundesge­richtshofes zum Thema Mietwagenkosten und unter Beachtung der kartellrechtlichen Rahmenbedingungen Gespräche miteinander aufgenommen, die nunmehr abge­schlossen werden konnten.

Als Ergebnis der Gespräche lässt sich feststellen, dass auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung folgende Auffassungen bestehen:

  1. Nach der Bewertung des Bundesgerichtshofes stellt der Normaltarif, der einem selbstzahlenden Kunden in Rechnung gestellt wird, auch im Unfallersatzgeschäft den Anknüpfungspunkt des abzurechnenden Tarifs dar. Von daher ist zunächst der Normaltarif des Autovermieters zu ermitteln, der im täglichen Geschäft in Rechnung gestellt wird. Zur Beurteilung der Angemessenheit des Normaltarifes kann - wie vom Bundesgerichtshof ausgeführt - auf Orientierungshilfen, wie zum Beispiel den Automietpreisspiegel von Schwacke, zurückgegriffen werden.
  2. Unterschiedliche Bewertungen gibt es allerdings hinsichtlich der Ermittlung des aufgrund unfallbedingter Zusatzleistungen erhobenen Zuschlags auf den Normaltarif.
  3. Nach der rechtlichen Bewertung beider Verbände ist unter Berücksichtigung aktueller Urteile die Erstattungsfähigkeit von folgenden im Einzelfall anfallenden und daher auch nur im Einzelfall abzurechnenden unfallbedingten Zusatzleistungen gegeben:
    • Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten
    • Zustellung und Abholung des Mietwagens beim Geschädigten
    • Besondere Ausstattungen auf Anforderung des Mieters, wie zum Beispiel Telefon, Navigationsgerät, Winterreifen, Dachreling und Anhängerkupplung
  4. Die rechtliche Beurteilung der stets anfallenden unfallbedingten Zusatzleistungen fällt hingegen in den meisten Punkten unterschiedlich aus. Dem Grunde nach sind allerdings folgende stets anfallende unfallbedingte Zusatzleistungen nach Einschätzung beider Verbände erstattungsfähig:
    • Vermehrte Beratungs-und Serviceleistungen
    • Erhöhter Verwaltungsaufwand
    • Zinsverluste aufgrund von längeren Zahlungsfristen
  5. Die Rechtsprechung zur betriebswirtschaftlichen Bewertung der stets anfallenden unfallbedingten Zusatzleistungen fällt uneinheitlich aus. Während der GDV auf der Grundlage seiner Auswertung der Rechtsprechung einen Zuschlag von maximal 10 Prozent für gerechtfertigt hält, geht der BAV nach seiner Auswertung der Rechtsprechung von einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent aus.
  6. BAV und GDV kommen aufgrund der unterschiedlichen Bewertungen der stets anfallenden unfallbedingten Zusatzleistungen (siehe auch Ziffer 5) zu dem Ergebnis, dass es deshalb an der Grundlage für die Beauftragung eines neutralen Gutachters fehlt.
  7. Somit muss es auch weiterhin den einzelnen Autovermietern und Kraftfahrtversicherern überlassen bleiben, individuelle Lösungen zum Beispiel über die Vereinbarung von pauschalen Zuschlägen für die stets anfallenden unfallbedingten Zusatzleistungen auf den Normaltarif zu finden. Den Verbänden ist es aus kartellrechtlichen Gründen nicht möglich, hier Vorgaben zu machen oder Empfehlungen auszusprechen.
  8. Die meisten Konflikte können vermieden werden, wenn der Autovermieter der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung nachvollziehbar darlegt, welche unfallbedingten Zusatzleistungen von ihm erbracht worden sind.

Quelle: Bundesverband der Auto­vermieter - Mitteilung vom 27.09.06