Autor: Wertheimer |
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Davon wird auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot erfasst.1)
Widerspricht der Arbeitnehmer gem. § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, bleibt dieses einschließlich des Wettbewerbsverbots mit dem betriebsveräußernden Arbeitgeber zunächst bestehen. Kündigt der (betriebsveräußernde) Arbeitgeber daraufhin betriebsbedingt, wird das Wettbewerbsverbot unverbindlich (§ 75 Abs. 2 HGB). Dazu kommt es allerdings auch ohne Kündigung, weil sich der bisherige Arbeitgeber infolge der Betriebsveräußerung auf kein schützenswertes geschäftliches Interesse i.S.d. § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB mehr berufen kann.2) Eine Betriebsveräußerung eröffnet dem Arbeitnehmer daher die Chance, durch entsprechendes Taktieren ohne Sanktionen zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln.
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