Autor: Wertheimer |
Nach § 74 Abs. 1 HGB bedarf die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots der Schriftform und der Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Arbeitnehmer. Die Beweislast für die Einhaltung dieser formellen Anforderungen trägt derjenige, der sich auf Rechte aus dem Wettbewerbsverbot beruft.1)
Für die Schriftform gilt § 126 BGB. Erforderlich ist die schriftliche Niederlegung des Vereinbarungstexts, der von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden muss, wobei es nach § 126 Abs. 1 BGB ausreicht, wenn der Text der Wettbewerbsvereinbarung auf zwei gleichlautenden Urkunden aufgesetzt wird und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.2) Die Schriftform kann auch dann eingehalten sein, wenn der Arbeitnehmer das entsprechende Formular nicht in der hierfür vorgesehenen Unterschriftenzeile, sondern lediglich in der nachfolgenden weiteren Unterschriftenzeile für die Bestätigung des Erhalts einer Vertragsurkunde im Sinne einer Quittung (§ ) unterzeichnet hat. Textform i.S.d. § , etwa E-Mail oder Fax, genügt nicht. Hingegen kann die Schriftform gem. § Abs. durch ein elektronisches Dokument i.S.d. § ersetzt werden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|