6/18.3.1.4 Persönlicher Geltungsbereich der §§ 74 ff. HGB

Autor: Wertheimer

Alle Arbeitnehmer

§ 74 Abs. 1 HGB nennt als Vertragspartner für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot den Handlungsgehilfen (§ 59 HGB), nach heutiger Terminologie also den kaufmännischen Angestellten. Mit der Verweisungsregelung in § 110 Satz 2 GewO ist gesetzlich entschieden, dass die §§ 74 ff. HGB auf alle Arbeitnehmer anwendbar sind.1) Das gilt auch für leitende Angestellte, etwa Prokuristen, die gegenüber dem Geschäftsinhaber weisungsgebunden sind.2)

Angehörige freier Berufe im Angestelltenverhältnis