6/18.3.1.8 Zusage der Karenzentschädigung

Autor: Wertheimer

Erfordernis der Karenzentschädigung

Nach § 74 Abs. 2 HGB ist das Wettbewerbsverbot nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Vergütung erreicht. Das letzte vertragsmäßige Entgelt ist bei Wochenbezügen mit 52, bei Tagesbezügen mit 365 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen. Hiervon die Hälfte ist die Mindestkarenzentschädigung.

Vertragsmäßige Leistungen i.S.d. § 74 Abs. 2 HGB

Bei der Berechnung der Karenzentschädigung sind alle vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu berücksichtigen, es zählen also sämtliche Einkommensbestandteile bei Geltung des Bruttoprinzips. Neben dem Grundgehalt gehören hierzu Sonderleistungen (auch Sachleistungen) sowie variable Gehaltsbestandteile, im Überblick:

Einzurechnende Vergütungsbestandteile

Nicht einzuberechnende Leistungen

Grundgehalt,

Leistungszulagen,

vermögenswirksame Leistungen,

13. Monatsgehalt, wenn der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden einen Anspruch auf einen entsprechenden Anteil hat,1)

Gratifikationen,

Urlaubsgeld,

geldwerter Vorteil aus Naturalleistungen, z.B. für freie Kost und Wohnung,

geldwerter Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens,2) Kfz-Zuschuss,