BAföG

1. Inhalt und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, den in Ausbildung Befindlichen die notwendigen Mittel zum Leben zur Verfügung zu stellen, sofern deren Lebensunterhalt nicht anderweitig, etwa durch eigenes Einkommen, oder auch durch Unterhalt, sichergestellt ist.

Förderungsfähig ist der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, Fachoberschulen, auch Abendschulen ab der 10. Klasse sowie Hochschulen (§ 2 BAföG).

Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt und nicht rückwirkend für die Zeit vor Antragstellung gezahlt.

Die Förderung war bislang im Regelfall an die Altersgrenze 30 Jahre gebunden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F.). Sie verlängerte sich bei Studiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG, d.h. bei aufbauenden Master- oder Magisterstudiengängen, auf das 35. Lebensjahr10 Abs. 3 Satz 1 BAföG a.F.). Ab dem 22.07.2022 wird die Altersgrenze ohne diese Unterscheidung auf 45 Jahre angehoben (27. BAföGÄndG v. 15.07.2022, BGBl I, 1150). Die Altersgrenze gilt jedoch nicht, wenn aus einem der im Gesetz genannten Gründe nicht früher mit der Ausbildung begonnen werden konnte, z.B. wegen der Erziehung von Kindern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG; BVerwG v. 12.12.2002 - 5 C 38.01, FamRZ 2003, 1185; BVerwG, FamRZ 2006, 1487).